DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 112a
Regionalisierte Werbung
(1) Anbieter bundesweit ausgerichteter Rundfunkprogramme und Anbieter von Telemedien, die sich an Nutzerinnen und Nutzer im gesamten Bundesgebiet richten, dürfen regional oder lokal ausgerichtete Werbung in ihren Angeboten verbreiten, soweit sie zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt beitragen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. die Anbieter eigene journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote mit regelmäßigem regionalem oder lokalem Bezug für das betreffende Gebiet bereitstellen, oder
2. mit regionalen oder lokalen Anbietern journalistisch-redaktioneller Inhalte kooperieren und dadurch ein vergleichbarer Beitrag zur regionalen oder lokalen Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten.
(2) Regional oder lokal ausgerichtete Werbung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sie aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung oder ihrer Zielgruppe überwiegend auf eine bestimmte Region oder einen örtlich begrenzten Teil des Bundesgebiets ausgerichtet ist.