§ 112a Regionalisierte Werbung

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 112a
Regionalisierte Werbung

(1) Anbieter bundesweit ausgerichteter Rundfunkprogramme und Anbieter von Telemedien, die sich an Nutzerinnen und Nutzer im gesamten Bundesgebiet richten, dürfen regional oder lokal ausgerichtete Werbung in ihren Angeboten verbreiten, soweit sie zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt beitragen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. die Anbieter eigene journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote mit regelmäßigem regionalem oder lokalem Bezug für das betreffende Gebiet bereitstellen, oder

2. mit regionalen oder lokalen Anbietern journalistisch-redaktioneller Inhalte kooperieren und dadurch ein vergleichbarer Beitrag zur regionalen oder lokalen Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten.

(2) Regional oder lokal ausgerichtete Werbung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sie aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung oder ihrer Zielgruppe überwiegend auf eine bestimmte Region oder einen örtlich begrenzten Teil des Bundesgebiets ausgerichtet ist.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 112a Regionalisierte Werbung (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift betrifft die regionalisierte Werbung in bundesweit verbreiteten Programmen.

Mögliche Betroffene: Bundesweite Rundfunkveranstalter und regionale Werbemärkte.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Auswirkungen auf die Refinanzierung lokaler Medien und den Wettbewerb.

Fundstelle: MSTV § 112a; Tabelle 2, Zeilen 351-354. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 112a Regionalisierte Werbung (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 112a
Regionalisierte Werbung

(1) Anbieter bundesweit ausgerichteter Rundfunkprogramme und Anbieter von Telemedien, die sich an Nutzerinnen und Nutzer im gesamten Bundesgebiet richten, dürfen regional oder lokal ausgerichtete Werbung in ihren Angeboten verbreiten, soweit sie zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt beitragen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. die Anbieter eigene journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote mit regelmäßigem regionalem oder lokalem Bezug für das betreffende Gebiet bereitstellen, oder

2. mit regionalen oder lokalen Anbietern journalistisch-redaktioneller Inhalte kooperieren und dadurch ein vergleichbarer Beitrag zur regionalen oder lokalen Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten.

(2) Regional oder lokal ausgerichtete Werbung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sie aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung oder ihrer Zielgruppe überwiegend auf eine bestimmte Region oder einen örtlich begrenzten Teil des Bundesgebiets ausgerichtet ist.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 112a Regionalisierte Werbung (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift betrifft die regionalisierte Werbung in bundesweit verbreiteten Programmen.

Wen es betreffen kann: Bundesweite Rundfunkveranstalter und regionale Werbemärkte.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Auswirkungen auf die Refinanzierung lokaler Medien und den Wettbewerb.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Regelung folgt dem Grundgedanken aus § 8 Absatz 11, wonach regionale oder lokale Werbebudgets jenen Anbietern zur Refinanzierung dienen sollen, die regionale oder lokale Inhalte produzieren und damit zur regionalen und lokalen Medienvielfalt beitragen. Solche Anbieter können ihre Inhalteproduktion kaum mehr durch Werbung refinanzieren.

Um gleichzeitig eine Benachteiligung privater Rundfunkveranstalter zu verhindern, und dem Phänomen der Verschiebung von Werbebudgets hin zu sehr großen Plattformen gerecht zu werden, wird die Norm auf Telemedienangebote erweitert.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 351–354); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden