§ 103j Rechtsbehelfe

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 103j

Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe gegen Feststellungen nach § 103d Abs. 3 sowie Festlegungen nach § 103e haben keine aufschiebende Wirkung.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 103j Rechtsbehelfe (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Regelungen zu Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen des neuen Medienkonzentrationsrechts.

Mögliche Betroffene: Betroffene Unternehmen und Gerichte.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Effektivität, Fristen und aufschiebende Wirkung des Rechtsschutzes.

Fundstelle: MSTV § 103j; Tabelle 2, Zeilen 276-277. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 103j Rechtsbehelfe (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 103j

Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe gegen Feststellungen nach § 103d Abs. 3 sowie Festlegungen nach § 103e haben keine aufschiebende Wirkung.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 103j Rechtsbehelfe (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Regelungen zu Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen des neuen Medienkonzentrationsrechts.

Wen es betreffen kann: Betroffene Unternehmen und Gerichte.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Effektivität, Fristen und aufschiebende Wirkung des Rechtsschutzes.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die fehlende aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass die Wirksamkeit einer Feststellung vorherrschender Meinungsmacht oder einer angeordneten Abhilfemaßnahme allein durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zu einer gerichtlichen Entscheidung suspendiert wird. Dies stärkt die Effektivität des Konzentrationsrechts insbesondere bei zeitkritischen Entwicklungen auf dynamischen Medienmärkten.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 276–277); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden