§ 11 Gewinnspiele

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 11 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu einem Euro verlangt werden; § 33 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 11 Gewinnspiele (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf hebt die zulässige Teilnahmegebühr für bestimmte Rundfunkgewinnspiele an.

Mögliche Betroffene: Veranstalter von Rundfunkgewinnspielen und Teilnehmende.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Angemessene Verbraucherschutzgrenzen und Transparenz der Teilnahmeentgelte.

Fundstelle: MSTV § 11; Tabelle 2, Zeilen 47-48. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 11 Gewinnspiele (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 11

Gewinnspiele

(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu einem Euro verlangt werden; § 33 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 11 Gewinnspiele (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf hebt die zulässige Teilnahmegebühr für bestimmte Rundfunkgewinnspiele an.

Wen es betreffen kann: Veranstalter von Rundfunkgewinnspielen und Teilnehmende.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Angemessene Verbraucherschutzgrenzen und Transparenz der Teilnahmeentgelte.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Anpassung des Betrages an die Portokosten für die Übersendung einer Postkarte bzw. eines Briefes (derzeit 0,95 €), die als Teilnahmemedien im Rundfunk eine lange Historie haben.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 47–48); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden