§ 12 Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 12 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Der RJM bestimmt anhand von Nutzungsdaten Betriebssysteme, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden. Passt ein Dritter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1 insoweit bei diesem Dritten.

(4) In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe durch ein vom RJM KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann.

(5) Anbieter von Betriebssystemen stellen eine Selbsterklärung über die Übereinstimmung der Jugendschutzvorrichtung mit den Anforderungen der §§ 12, 12a Abs. 1 und 3 und 12b Abs. 1 aus und hinterlegen diese bei der KJM beim RJM. Die KJM Der RJM veröffentlicht die Selbsterklärung in ihrem Internetauftritt.

(6) Die KJM Der RJM legt die Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und automatisierte Bewertungssysteme nach Absatz 4 im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle fest.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 12 Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift enthält Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen im Jugendmedienschutz.

Mögliche Betroffene: Anbieter von Betriebssystemen, soweit der JMStV Anwendung findet.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Technische Umsetzbarkeit und Verhältnis zu anderen europäischen und nationalen Vorgaben.

Fundstelle: JMSTV § 12; Tabelle 3, Zeilen 38-45. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 12 Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 12
Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen

(1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden , stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Der RJM bestimmt anhand von Nutzungsdaten Betriebssysteme, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden. Passt ein Dritter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1 insoweit bei diesem Dritten.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(4) In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe durch ein vom RJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann.

(5) Anbieter von Betriebssystemen stellen eine Selbsterklärung über die Übereinstimmung der Jugendschutzvorrichtung mit den Anforderungen der §§ 12, 12a Abs. 1 und 3 und 12b Abs. 1 aus und hinterlegen diese beim RJM. Der RJM veröffentlicht die Selbsterklärung in ihrem Internetauftritt.

(6) Der RJM legt die Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und automatisierte Bewertungssysteme nach Absatz 4 im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle fest.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

IV.

Abschnitt Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 12 Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift enthält Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen im Jugendmedienschutz.

Wen es betreffen kann: Anbieter von Betriebssystemen, soweit der JMStV Anwendung findet.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Technische Umsetzbarkeit und Verhältnis zu anderen europäischen und nationalen Vorgaben.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Klarstellung zur Aufgabe des RJM.

Diese Aufgabe ist bislang nur im Katalog nach § 16 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 aufgeführt. Mit der Ergänzung erfolgt die übliche „Spiegelung“ bei der materiell-rechtlichen Vorschrift, hier in § 12 Abs. 1. Mit Blick auf das Heranziehen wertneutraler „Nutzungsdaten“ erfolgt eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 38–45); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden