§ 25b Bestimmungsverfahren

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

[§ 25b

Bestimmungsverfahren

(1) Die Angebote im Sinne des § 25a Abs. 1 werden durch die zuständige Landesmedienanstalt auf elektronischen Antrag des jeweiligen Veranstalters oder Anbieters nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestimmt.

(2) Antragsberechtigt sind alle Veranstalter und Anbieter, die die Anforderungen entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 erfüllen. Berücksichtigungsfähig sind Programme oder Angebote, die ausschließlich oder weit überwiegend zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Die zuständige Landesmedienanstalt kann von den Veranstaltern oder Anbietern die in den §§ 55 und 56 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.

(3) Durch spezifische Aufwendungen in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten Programme oder Angebote, solange und soweit

1. der Gesamtanteil an

a. Nachrichten und Beiträgen über aktuell politisches, zeitgeschichtliches und historisches Geschehen,

b. Information, Bildung und Dokumentation,

c. Beiträgen zur Information über Lokales oder Regionales oder

d. Angebote für Kinder,

2. der Anteil an

a. selbsterstellten Inhalten, einschließlich Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum oder

b. Mitarbeitern, die an der Redaktion, Angebots- oder Programmerstellung beteiligt sind, und

3. der Umfang der Barrierefreiheit,

einen gemessen an der jeweiligen Programm- oder Angebotskategorie [überdurchschnittlichen und] signifikanten Wert aufweist. Die maßgeblichen Anteile und Umfänge sowie die Gewichtung der Kriterien nach Satz 1 untereinander sind von den Landesmedienanstalten entlang der geltenden gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung branchenüblicher Standards der jeweiligen Programm- oder Angebotskategorie im privaten Bereich in gemeinsamer Satzung festzulegen und alle zwei Jahre zu evaluieren.

(4) Die Bestimmung von Programmen oder Angeboten kann befristet werden.

(5) Die Programme oder Angebote sind jeweils in einer oder einer regional untergliederten Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten zu veröffentlichen. Die Geltung der Listen ist mit einem Stichtag zu versehen und den nach diesem Staatsvertrag zur besonderen Darstellung von Angeboten nach § 25a Verpflichteten elektronisch zu übermitteln. Die Verpflichtung zur besonderen Darstellung beginnt einen Monat nach Übermittlung der Liste.]

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 25b Bestimmungsverfahren (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf regelt das Verfahren, mit dem Angebote für eine besondere Berücksichtigung festgestellt werden sollen.

Mögliche Betroffene: Medienanbieter, Antragsteller und Landesmedienanstalten.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Transparenz, Gleichbehandlung, effektiver Rechtsschutz und Unabhängigkeit der Entscheidung.

Fundstelle: MSTV § 25b; Tabelle 2, Zeilen 94-104. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 25b Bestimmungsverfahren (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

[§ 25b

Bestimmungsverfahren

(1) Die Angebote im Sinne des § 25a Abs. 1 werden durch die zuständige Landesmedienanstalt auf elektronischen Antrag des jeweiligen Veranstalters oder Anbieters nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestimmt.

(2) Antragsberechtigt sind alle Veranstalter und Anbieter, die die Anforderungen entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 und 3 erfüllen. Berücksichtigungsfähig sind Programme oder Angebote, die ausschließlich oder weit überwiegend zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Die zuständige Landesmedienanstalt kann von den Veranstaltern oder Anbietern die in den §§ 55 und 56 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.

(3) Durch spezifische Aufwendungen in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten Programme oder Angebote, solange und soweit

1. der Gesamtanteil an

a. Nachrichten und Beiträgen über aktuell politisches, zeitgeschichtliches und historisches Geschehen,

b. Information, Bildung und Dokumentation,

c. Beiträgen zur Information über Lokales oder Regionales oder

d. Angebote für Kinder,

2. der Anteil an

a. selbsterstellten Inhalten, einschließlich Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum oder

b. Mitarbeitern, die an der Redaktion, Angebots- oder Programmerstellung beteiligt sind, und

3. der Umfang der Barrierefreiheit,

einen gemessen an der jeweiligen Programm- oder Angebotskategorie [überdurchschnittlichen und] signifikanten Wert aufweist. Die maßgeblichen Anteile und Umfänge sowie die Gewichtung der Kriterien nach Satz 1 untereinander sind von den Landesmedienanstalten entlang der geltenden gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung branchenüblicher Standards der jeweiligen Programm- oder Angebotskategorie im privaten Bereich in gemeinsamer Satzung festzulegen und alle zwei Jahre zu evaluieren.

(4) Die Bestimmung von Programmen oder Angeboten kann befristet werden.

(5) Die Programme oder Angebote sind jeweils in einer oder einer regional untergliederten Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten zu veröffentlichen. Die Geltung der Listen ist mit einem Stichtag zu versehen und den nach diesem Staatsvertrag zur besonderen Darstellung von Angeboten nach § 25a Verpflichteten elektronisch zu übermitteln. Die Verpflichtung zur besonderen Darstellung beginnt einen Monat nach Übermittlung der Liste.]

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 25b Bestimmungsverfahren (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf regelt das Verfahren, mit dem Angebote für eine besondere Berücksichtigung festgestellt werden sollen.

Wen es betreffen kann: Medienanbieter, Antragsteller und Landesmedienanstalten.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Transparenz, Gleichbehandlung, effektiver Rechtsschutz und Unabhängigkeit der Entscheidung.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Wer entscheidet über eine Einstufung, welche Nachweise sind nötig, und welche Rechtsbehelfe stehen betroffenen Anbietern offen?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Es wird eine neue Norm eingefügt, durch die das bisherige System der „Public-Value“-Bestimmung neu geregelt und zugleich inhaltlich justiert wird (HINWEIS: Die relevanten Passagen des bisherigen § 84 werden zum besseren Abgleich nachrichtlich in der linken Spalte aufgeführt.)

Das Antragserfordernis bleibt erhalten. Es wird jedoch auf eine konkrete Bewerbungsfrist verzichtet, vielmehr ein vorlaufendes „Onboarding“ ermöglicht.

Die Schriftform, die seinerzeit für Rechtssicherheit sorgen sollte, wird im Sinne des Bürokratieabbaus durch die elektronische Form ersetzt.

Absatz 2 definiert die antragsberechtigten Programmveranstalter oder Telemedienanbieter. Auch im Telemedienbereich sollen diese den – auch für den zulassungsfreien Rundfunk weitestgehend geltenden – Anforderungen des § 53 MStV entsprechen. Da hierdurch kein Zulassungserfordernis begründet wird, sondern lediglich die für die Zulassung geltenden Kriterien „analog“ für die hier in Rede stehende Privilegierung herangezogen werden, wird eine „entsprechende“ Geltung angeordnet.

Den Landesmedienanstalten stehen hierzu im Gleichlauf mit § 53 und § 54 Abs. 4 MStV die in §§ 55 und 56 MStV Informations- und Auskunftsrechte zu.

In einem neuen Absatz 3 werden die Maßstäbe für „vielfaltsspezifische“ Investitionen inhaltlich konkretisiert. Dazu werden drei Kategorien gebildet, deren Kriterien sich stärker als bisher an bestehenden gesetzlichen Wertungen orientieren:

1. Anteil refinanzierungsintensiver und besonders meinungsrelevanter Inhalte

2. Anteil der „Eigenleistung“

3. Barrierefreiheit

Pro Kategorie ist jeweils mindestens ein Kriterium zu erfüllen („und“). Die Kriterien sind so angelegt, dass sie nebeneinanderstehen. Innerhalb der drei Kategorien müssen daher nicht jeweils alle Kriterien erfüllt werden („oder“). Weiterhin sollten im Rahmen der Gesamtschau (Absatz am Ende) hohe Anteile bei verschiedenen Kriterien (also bspw. hoher Anteil Nachrichten und Angebote für Kinder) auch additiv berücksichtigt werden können.

Wird der Begünstigtenkreis damit einerseits stärker gefordert, wird er andererseits bspw. durch die Einbeziehung auch regionaler und lokaler Angebote erweitert.

Die gewählten Kriterien sind so gewählt, dass sie mediengattungsübergreifend Anwendung finden können (so würde bspw. die Bewertung eines „zeitlichen“ Anteils eine bestimmte „Sendedauer“ der Inhalte voraussetzen, die Textangebote nicht bewertbar machen).

Buchst. a: Konkretisierung des bisherigen Begriffs „nachrichtlicher Berichterstattung“ entlang der im MStV verwendeten Umschreibungen.

(Anm.: „Information“ sind nach Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 25 MStV „Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches“. Nachrichten unterliegen besonderen inhaltlichen Sorgfaltspflichten, auch Werbegrenzen; letzteres richtet sich u.a. auf „Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information“ (vgl. §§ 8 Abs. 7, 10 Abs. 4 MStV) oder „Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ (vgl. § 8 Abs. 8 MStV), „Filme (…) Kinofilme und Nachrichtensendungen“ (vgl. § 9 Abs. 3 MStV).

Buchst. b: Einfügung eines neuen alternativen Kriteriums, das sich an dem Spartenauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks orientiert.

Buchst. c: Schärfung des Begriffs der lokalen und regionalen Information in Richtung konkreter (Gesamt-)Beiträge, die der Information über Lokales und Regionales (vgl. auch Regionales als Teil der Definition von „Information“ nach § 2 Abs. 2 MStV) dienen.

Buchst. d: Die alte Ziffer wird geschärft in Richtung der im Rahmen der Werbebegrenzungen stärker regulierten Angebote für Kinder (vgl. § 8 Abs. 7, § 10 Abs. 4 MStV).

In der eher strukturellen Kategorie werden eigene Investitionen in Pluralität und Qualität bewertet.

Buchst. a: Schärfung dahin, dass Investitionen in selbsterstellte Inhalte, zu denen im AV-Bericht auch heimische Produktionen (vgl. auch hier Werbebegrenzungen nach § 9 Abs. 3 MStV i.V.m. der Quote nach § 15 Abs. 3 MStV) angerechnet werden; die Quote ergänzt die bisherige Quote nach Nummer 6 (nunmehr Bst. a.), die die europäischen Werke (vgl. § 15 Abs. 2 MStV) betrifft. Für den Nicht-AV- bzw. Textbereich kann ebenfalls der Anteil „selbsterstellter Inhalte“ herangezogen werden in Abgrenzung bspw. zur reinen Übernahme von Agenturmeldungen.

Buchst. b: Die Aussage der bisherigen Ziffer 5 ist in sich unkonkret und wird daher im Sinne der Zielsetzung geschärft: Eine Schärfung des Ausbildungsaspekts (durch bspw. „Das Verhältnis Der Anteil zwischen ausgebildetern und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind sowie Investitionen in Aus- und Fortbildung“) dürfte einen erheblichen bürokratischen Aufwand erzeugen und die Handhabbarkeit in der Praxis erschweren, da Personalinvestition bzw. Ausbildungsanteil daran in den Unternehmen aufgeschlüsselt werden müsste und der Anteil schwer durch die LMA nachprüfbar wäre.

Deshalb erfolgt eine Fokussierung auf Mitarbeiter in der Angebotserstellung, insbesondere im redaktionellen Bereich. Im Blick zu behalten ist, dass es hier zu inhaltlichen Doppelungen kommen kann zu den Quoten für Werke/Produktionen.

Da große Unternehmen per se über eine höhere Anzahl an Mitarbeitern verfügen, wird dieses Kriterium durch Verwendung des Wortes „Anteil“ ins Verhältnis zum jeweiligen Jahresumsatz/zur Zahl der Mitarbeiter im Gesamtunternehmen gesetzt („Redaktionsquote“).

Maßstab für Mitarbeiter sollten grds. Vollzeitäquivalente sein.

Als dritte Kategorie werden Maßnahmen zur Gewährung von Barrierefreiheit bewertet. Einbezogen werden Maßnahmen, die die Inhalte betreffen, aber auch solche, die den Zugang zu den Angeboten verbessern.

Bisher fehlen konkrete gesetzliche Schwellenwerte. Die Schwellenwerte werden daher nun in Absatz 3 konkretisiert. Vorgesehen werden Maßstäbe, an denen sich die Schwellen zu orientieren haben. Für die Bestimmung der privilegierten Programme und Angebote sollen konkrete Schwellen gelten. Um diese praxisgerecht und hinreichend flexibel auszugestalten, wird den LMA eine Festlegung der Schwellen durch gemeinsame Satzung eingeräumt.

Anforderung an die jeweils festzulegende Schwelle ist, dass im Mindesten „überdurchschnittliche“, insgesamt jedenfalls signifikanten Werte erreicht werden. Das Erreichen lediglich des „Branchenstandards“ würde nach der Formulierung nicht genügen, um im Sinne des geforderten Mehraufwands das Kriterium des „besonderen Maß“ bzw. des „spezifischen Vielfaltsbeitrages“ zu erfüllen.

Eine solche, relative Betrachtung stellt sicher, dass einerseits im Status Quo unrealistisch hohe Standards nicht dazu führen, dass niemand in den Genuss der besonderen Auffindbarkeit kommt und dass andererseits bei zu niedrigen Standards nicht jeder die „Hürde“ leicht nehmen kann. Beides würde dem Sinn einer Anreizregulierung zuwiderlaufen (= Investitionen müssen tatsächlich erfolgen, müssen sich dann aber auch lohnen).

Die Schwellen sollen Angebotskategorien und die Besonderheiten von Mediengattungen, berücksichtigen können (Bsp.: Barrierefreiheit im Hörfunk ist schwerer umsetzbar, während in Fernsehen und rundfunkähnlichen Telemedien vielfache Möglichkeiten zur Umsetzung bestehen). Im Rahmen der Festlegung der Schwellenwerte sind durch die LMA daher auch diese durch die Satzung festzulegen.

Die Veröffentlichung von Listen für Rundfunkprogramme und Telemedienangebote dient der Transparenz und ermöglicht zusammen mit der vorgesehenen Übermittlung der Listen an die Verpflichteten, dass die nötigen Informationen auch bei diesen vorliegen.

Die Listen sind anhand der Kriterien des Abs. 3 entsprechend des neuen Systems eines fortlaufenden „Onboardings“ bei Veränderungen jeweils zu aktualisieren. Die Festsetzung von Stichtagen kann dazu beitragen, dass Listen nicht tagesaktuell, sondern im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in periodischen Zeiträumen zu aktualisieren sind. Dadurch dass Benutzeroberflächen nach § 79 Abs. 2 anzeigepflichtig sind und die Anwendbarkeit der Auffindbarkeitsregulierung bei Medienintermediären nach § 91 Abs. 2 eine vorhergehende Feststellung durch die Landesmedienanstalten vorsieht, bestehen auch auf Seiten der Medienaufsicht keine unzumutbaren Hürden für eine direkte Information der Verpflichteten.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 94–104); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Weitere Informationen zu Empfehlungsalgorithmen, journalistischer Auffindbarkeit und Meinungsfreiheit: Algorithmen und Meinungsfreiheit: Auffindbarkeit und Empfehlungen.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden