§ 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 19 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM DK. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM DK die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor.

(4) Die KJM DK kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages übereinstimmt. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift regelt Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle im Jugendmedienschutz.

Mögliche Betroffene: Anerkannte Selbstkontrolleinrichtungen und angeschlossene Anbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Selbstkontrolle bei behördlicher Aufsicht.

Fundstelle: JMSTV § 19; Tabelle 3, Zeilen 75-78. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 19

Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch DK. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der DK die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor.

(4) Die DK kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages übereinstimmt. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Satz 1 ist in Bezug auf Regelungen Wahrnehmung der Aufsicht nach § 13 Abs. 1 und 2 JMStV (wie bisher) inhaltlich deklaratorisch, fungiert aber klarstellend in Bezug auf die Regelung der zuständigen LMA nach Satz 2.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 75–78); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden