§ 103k Datenbank

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 103k

Datenbank

(1) Der RKM unterhält eine öffentlich zugängliche, regelmäßig aktualisierte Datenbank über Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse in Hörfunk, Fernsehen, Presse und im Onlinebereich. Die Datenbank hat Informationen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 auszuweisen.

(2) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht des RKM über die Entwicklung der Konzentration auf dem Medienmarkt, über Gefahren für die und Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Der Bericht soll auch zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts Stellung nehmen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 103k Datenbank (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Eine Datenbank soll Informationen für die Medienkonzentrationskontrolle erfassen oder verfügbar machen.

Mögliche Betroffene: Medienunternehmen, Aufsicht und andere Berechtigte je nach Zugangsregeln.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Datenqualität, Aktualität, Umfang der Veröffentlichung und Schutz sensibler Angaben.

Fundstelle: MSTV § 103k; Tabelle 2, Zeilen 278-282. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 103k Datenbank (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 103k

Datenbank

(1) Der RKM unterhält eine öffentlich zugängliche, regelmäßig aktualisierte Datenbank über Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse in Hörfunk, Fernsehen, Presse und im Onlinebereich. Die Datenbank hat Informationen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 auszuweisen.

(2) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht des RKM über die Entwicklung der Konzentration auf dem Medienmarkt, über Gefahren für die und Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Der Bericht soll auch zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts Stellung nehmen.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

VII. Abschnitt
Medienaufsicht

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 103k Datenbank (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die öffentlich zugängliche Datenbank schafft Transparenz über Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse in Hörfunk, Fernsehen, Presse und Online. Damit wird der Anwendungsbereich der Transparenzvorschriften ebenfalls medienübergreifend erweitert. Die Einbeziehung der Informationen nach Artikel 6 Abs. 1 EMFA unterstützt insbesondere die Nachvollziehbarkeit von Eigentums- und Einflussstrukturen und damit die öffentliche Kontrolle von Medienkonzentration.

Der regelmäßige Konzentrationsbericht schafft eine institutionalisierte Grundlage für die Beobachtung der Entwicklung des Medienmarktes. Neben der tatsächlichen Konzentrationsentwicklung sollen auch Gefahren für die Meinungsvielfalt und die ergriffenen Gegenmaßnahmen dargestellt werden.

Die Berichtspflicht hat damit nicht nur Transparenzfunktion, sondern ermöglicht zugleich eine kontinuierliche Evaluation des neuen Regelungsmodells. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung digitaler Verbreitungs-, Plattform- und Finanzierungsstrukturen bedeutsam.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 278–282); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden