DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 103k
Datenbank
(1) Der RKM unterhält eine öffentlich zugängliche, regelmäßig aktualisierte Datenbank über Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse in Hörfunk, Fernsehen, Presse und im Onlinebereich. Die Datenbank hat Informationen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 auszuweisen.
(2) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht des RKM über die Entwicklung der Konzentration auf dem Medienmarkt, über Gefahren für die und Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Der Bericht soll auch zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts Stellung nehmen.