§ 60 KEK-Datenbank

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

5.  § 60 wird wie folgt geändert:

    a)  In der Überschrift werden die Wörter „im Fernsehen“ gestrichen.

    b)  Folgender Absatz 8 wird angefügt:

         „(8) Die KEK unterhält eine öffentlich zugängliche, regelmäßig aktualisierte
       Datenbank  über  relevante  Inhaber-  und  Beteiligungsverhältnisse  im
       Medienbereich. Die Datenbank hat insbesondere Informationen nach Artikel 6
       Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens
         für  Mediendienste  im  Binnenmarkt  und  zur  Änderung  der  Richtlinie
       2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L v. 17.04.2024, S. 1)
       auszuweisen.“

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 60 KEK-Datenbank (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Änderung betrifft die Transparenz von Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen im Medienbereich.

Mögliche Betroffene: Medienunternehmen und zuständige Stellen für die Eigentumsdatenbank.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Umfang veröffentlichter Unternehmensdaten und Aktualisierungsaufwand.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 5: § 60 MStV-E – KEK-Datenbank. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 60 KEK-Datenbank (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 60 KEK-Datenbank (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Änderung betrifft die Transparenz von Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen im Medienbereich.

Wen es betreffen kann: Medienunternehmen und zuständige Stellen für die Eigentumsdatenbank.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Umfang veröffentlichter Unternehmensdaten und Aktualisierungsaufwand.

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Änderungsgegenstand: § 60 MStV. Die KEK-Datenbank zu Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen wird näher geregelt.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden