§ 109b MStV-E

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 109b (neu)

Nutzung digitalisierter Verwaltungsverfahren

(1) Die Landesmedienanstalten bieten Verwaltungsleistungen digital und über allgemein zugängliche Netze nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an. Hierzu stellen sie die Informationen bereit, die eine sachgerechte, nutzerfreundliche und barrierearme digitale Inanspruchnahme ermöglichen. Auf eine digitale Abwicklung des Verfahrens ist zu verzichten, wenn dies für einen Beteiligten persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Durchführung digitaler Verwaltungsverfahren erfolgt mit Einwilligung der Beteiligten.

(2) Die Landesmedienanstalten sind verpflichtet, in digitalen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identifizierung einer Person für notwendig erachten, die Identifikation über ein sicheres Verfahren anzubieten, das durch Gesetz oder Rechtsverordnung als allgemeines Identifizierungs- oder Authentifizierungsmittel oder zum Ersatz der Schriftform zugelassen ist.

(3) Mit Einwilligung der oder des Beteiligten können Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenübertragung bereitgestellt werden.

(4) Die datenschutzrechtlichen Maßgaben des § 109a Absatz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(5) Das Recht des Landesgesetzgebers von den vorstehenden Absätzen abweichende Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 109b MStV-E (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf enthält eine zusätzliche Vorschrift im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.

Mögliche Betroffene: Landesmedienanstalten und von Maßnahmen betroffene Anbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Abgrenzung zu den bestehenden Aufsichtsbefugnissen und verfahrensrechtliche Sicherungen.

Fundstelle: MSTV § 109b; Tabelle 2, Zeilen 340-345. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 109b MStV-E (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 109b (neu)

Nutzung digitalisierter Verwaltungsverfahren

(1) Die Landesmedienanstalten bieten Verwaltungsleistungen digital und über allgemein zugängliche Netze nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an. Hierzu stellen sie die Informationen bereit, die eine sachgerechte, nutzerfreundliche und barrierearme digitale Inanspruchnahme ermöglichen. Auf eine digitale Abwicklung des Verfahrens ist zu verzichten, wenn dies für einen Beteiligten persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Durchführung digitaler Verwaltungsverfahren erfolgt mit Einwilligung der Beteiligten.

(2) Die Landesmedienanstalten sind verpflichtet, in digitalen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identifizierung einer Person für notwendig erachten, die Identifikation über ein sicheres Verfahren anzubieten, das durch Gesetz oder Rechtsverordnung als allgemeines Identifizierungs- oder Authentifizierungsmittel oder zum Ersatz der Schriftform zugelassen ist.

(3) Mit Einwilligung der oder des Beteiligten können Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenübertragung bereitgestellt werden.

(4) Die datenschutzrechtlichen Maßgaben des § 109a Absatz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(5) Das Recht des Landesgesetzgebers von den vorstehenden Absätzen abweichende Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 109b MStV-E (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Aufgrund der Komplexität und (notwendiger) bürokratischer Erfordernisse im Rahmen der Wahrnehmung der insbesondere Aufsichtstätigkeit, aber auch anderer Verwaltungsleistungen der Landesmedienanstalten (Bsp. Ab- und Nachforderung notwendiger Unterlagen im Zulassungsverfahren), entstehen häufig langfristige Verwaltungsverfahren. Diese können auf Dauer belastende betriebswirtschaftliche Faktoren für die adressierten Veranstalter oder Anbieter sein. Ebenso binden sie auf der anderen Seite wertvolle administrative und personelle Kapazitäten in den Landesmedienanstalten.

Aufsichts- und andere Verwaltungsverfahren sollen daher im Sinne einer effektiven Medienaufsicht digitalisiert, vereinfacht und kosteneffizienter ausgestaltet werden.

Die Anstalten weisen aufgrund unterschiedlicher Schwerpunktsetzungen in ihren Tätigkeitsbereichen oder der finanziellen Ausstattung jeweils auch unterschiedliche Bedarfe und Möglichkeiten bei der Durchführung dieser Verfahren auf. Ebenso zu berücksichtigen sind in den jeweiligen Landesmedienanstalten bereits angestoßene oder umgesetzte (Teil-)Digitalisierungsmaßnahmen. Die übergeordnete Zielstellung einer weitreichenden Digitalisierung in allen Verfahrens- und Zuständigkeitsbereichen sollte trotzdem in einer allgemeinen Norm adressiert werden. Diese ist so zu gestalten, dass einzelne Landesmedienanstalten in bereits umgesetzten oder angestoßenen Digitalisierungsverfahren nicht beeinträchtigt werden.

Diese Regelung hat lediglich klarstellenden Charakter.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 340–345); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden