DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 109b (neu)
Nutzung digitalisierter Verwaltungsverfahren
(1) Die Landesmedienanstalten bieten Verwaltungsleistungen digital und über allgemein zugängliche Netze nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an. Hierzu stellen sie die Informationen bereit, die eine sachgerechte, nutzerfreundliche und barrierearme digitale Inanspruchnahme ermöglichen. Auf eine digitale Abwicklung des Verfahrens ist zu verzichten, wenn dies für einen Beteiligten persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Durchführung digitaler Verwaltungsverfahren erfolgt mit Einwilligung der Beteiligten.
(2) Die Landesmedienanstalten sind verpflichtet, in digitalen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identifizierung einer Person für notwendig erachten, die Identifikation über ein sicheres Verfahren anzubieten, das durch Gesetz oder Rechtsverordnung als allgemeines Identifizierungs- oder Authentifizierungsmittel oder zum Ersatz der Schriftform zugelassen ist.
(3) Mit Einwilligung der oder des Beteiligten können Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenübertragung bereitgestellt werden.
(4) Die datenschutzrechtlichen Maßgaben des § 109a Absatz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(5) Das Recht des Landesgesetzgebers von den vorstehenden Absätzen abweichende Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.