DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 8 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)
(9) Andere Werbung als Wirtschaftswerbung ist im öffentlich-rechtlichen Rundfunk unzulässig. Im privaten Rundfunk ist andere Werbung als Wirtschaftswerbung mit Ausnahme politischer Werbung im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 lit a) und b) der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024) zulässig. Außer bei Wirtschaftswerbung ist auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hinzuweisen.
Wer sich darauf beruft, dass keine Werbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 7 vorliegt, hat dies in geeigneter Form gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt nachzuweisen.
Die Vorgaben des 4. Abschnitts, 4.Unterabschnitt gelten entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als andere Werbung im Sinne von Satz 1. § 68 bleibt unberührt.
(9a) Staatliche Informationsarbeit ist [im öffentlich-rechtlichen und] im privaten Rundfunk zulässig. [Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und] die Landesmedienanstalten legen gemeinsam die Grundsätze für eine leichte Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt i.S.d. Abs. 3 fest. Die Vorgaben des 4. Abschnitts, 4. Unterabschnitt gelten entsprechend.
(9b) Im Umfeld von Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information und Kindersendungen sowie während der Wahlsendezeiten gem. § 68 Abs. 2 ist weder andere Werbung als Wirtschaftswerbung noch staatliche Informationsarbeit zulässig. Der Anteil anderer Werbung als Wirtschaftswerbung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Werbung insgesamt stehen. [Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und] die Landesmedienanstalten erlassen zu den Beschränkungen zur staatlichen Informationsarbeit nach Satz 1 eine gemeinsame Satzung oder Richtlinie. Die Landesmedienanstalten erlassen zu den Einzelheiten der Beschränkungen zur anderen Werbung als Wirtschaftswerbung nach Satz 1 und 2 eine gemeinsame Satzung oder Richtlinie.
(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Rundfunkwerbung oder anderen Inhalten in einem bundesweit ausgerichteten oder zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Rundfunkwerbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(13) Die Absätze 1 bis 4, 6 und 8 gelten auch für staatliche Informationsarbeit.