§ 8 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 8 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(9) Andere Werbung als Wirtschaftswerbung ist im öffentlich-rechtlichen Rundfunk unzulässig. Im privaten Rundfunk ist andere Werbung als Wirtschaftswerbung mit Ausnahme politischer Werbung im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 lit a) und b) der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024) zulässig. Außer bei Wirtschaftswerbung ist auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hinzuweisen.

Wer sich darauf beruft, dass keine Werbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 7 vorliegt, hat dies in geeigneter Form gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt nachzuweisen.

Die Vorgaben des 4. Abschnitts, 4.Unterabschnitt gelten entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als andere Werbung im Sinne von Satz 1. § 68 bleibt unberührt.

(9a) Staatliche Informationsarbeit ist [im öffentlich-rechtlichen und] im privaten Rundfunk zulässig. [Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und] die Landesmedienanstalten legen gemeinsam die Grundsätze für eine leichte Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt i.S.d. Abs. 3 fest. Die Vorgaben des 4. Abschnitts, 4. Unterabschnitt gelten entsprechend.

(9b) Im Umfeld von Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information und Kindersendungen sowie während der Wahlsendezeiten gem. § 68 Abs. 2 ist weder andere Werbung als Wirtschaftswerbung noch staatliche Informationsarbeit zulässig. Der Anteil anderer Werbung als Wirtschaftswerbung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Werbung insgesamt stehen. [Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und] die Landesmedienanstalten erlassen zu den Beschränkungen zur staatlichen Informationsarbeit nach Satz 1 eine gemeinsame Satzung oder Richtlinie. Die Landesmedienanstalten erlassen zu den Einzelheiten der Beschränkungen zur anderen Werbung als Wirtschaftswerbung nach Satz 1 und 2 eine gemeinsame Satzung oder Richtlinie.

(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Rundfunkwerbung oder anderen Inhalten in einem bundesweit ausgerichteten oder zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Rundfunkwerbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(13) Die Absätze 1 bis 4, 6 und 8 gelten auch für staatliche Informationsarbeit.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 8 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Regelungsvorschläge betreffen unter anderem ideelle Werbung, staatliche Informationsarbeit und Werbung im Umfeld sensibler Sendungen.

Mögliche Betroffene: Private und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sowie Auftraggeber einschlägiger Werbung.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Trennung staatlicher Information von politischer Beeinflussung; Transparenz der Finanzierung und Gleichbehandlung.

Fundstelle: MSTV § 8; Tabelle 2, Zeilen 36-42. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 8 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 8

Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(9) Andere Werbung als Wirtschaftswerbung ist im öffentlich-rechtlichen Rundfunk unzulässig. Im privaten Rundfunk ist andere Werbung als Wirtschaftswerbung mit Ausnahme politischer Werbung im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 lit a) und b) der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024) zulässig. Außer bei Wirtschaftswerbung ist auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hinzuweisen.

Wer sich darauf beruft, dass keine Werbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 7 vorliegt, hat dies in geeigneter Form gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt nachzuweisen.

Die Vorgaben des 4. Abschnitts, 4.Unterabschnitt gelten entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als andere Werbung im Sinne von Satz 1. § 68 bleibt unberührt.

(9a) Staatliche Informationsarbeit ist [im öffentlich-rechtlichen und] im privaten Rundfunk zulässig. [Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und] die Landesmedienanstalten legen gemeinsam die Grundsätze für eine leichte Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt i.S.d. Abs. 3 fest. Die Vorgaben des 4. Abschnitts, 4. Unterabschnitt gelten entsprechend.

(9b) Im Umfeld von Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information und Kindersendungen sowie während der Wahlsendezeiten gem. § 68 Abs. 2 ist weder andere Werbung als Wirtschaftswerbung noch staatliche Informationsarbeit zulässig. Der Anteil anderer Werbung als Wirtschaftswerbung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Werbung insgesamt stehen. [Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und] die Landesmedienanstalten erlassen zu den Beschränkungen zur staatlichen Informationsarbeit nach Satz 1 eine gemeinsame Satzung oder Richtlinie. Die Landesmedienanstalten erlassen zu den Einzelheiten der Beschränkungen zur anderen Werbung als Wirtschaftswerbung nach Satz 1 und 2 eine gemeinsame Satzung oder Richtlinie.

(13) Die Absätze 1 bis 4, 6 und 8 gelten auch für staatliche Informationsarbeit.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 8 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Regelungsvorschläge betreffen unter anderem ideelle Werbung, staatliche Informationsarbeit und Werbung im Umfeld sensibler Sendungen.

Wen es betreffen kann: Private und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sowie Auftraggeber einschlägiger Werbung.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Trennung staatlicher Information von politischer Beeinflussung; Transparenz der Finanzierung und Gleichbehandlung.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Wie wird ideelle Werbung von staatlicher Informationsarbeit und politischer Werbung abgegrenzt? Welche Kennzeichnung muss für Nutzer eindeutig sein?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Betreffend ÖRR: Beibehaltung des Verbots ideeller Werbung gem. § 8 Abs. 9 MStV. Der ÖRR bleibt so ein besonders ausgewogenes und neutrales Medium.

Betreffend privaten Rundfunk: Aufhebung des Verbots ideeller Werbung unter Beachtung von „Sicherheitsinseln“ gem. § 8 Abs. 9b) bei Zugrundelegung der neuen Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV.

Politische Werbung im Sinne der TTPW-VO wird von der Erlaubnis ausdrücklich ausgenommen. Insoweit bleibt es bei dem bisherigen Verbot. Auf die Rückausnahme in Art. 3 Nr. 2 TTPW-VO wird nicht Bezug genommen, da die Zulässigkeit staatlicher Informationsarbeit gesondert in Abs. 9a) geregelt wird.

Wirtschaftswerbung ist von der Hinweispflicht auf den Auftraggeber ausgenommen, da sich dieser aus dem beworbenen Produkt ergibt oder daraus geschlossen werden kann.

Die Einführung einer Beweislastumkehr zielt auf eine effiziente und effektive Überwachung der Werbekennzeichnungsvorschriften ab. Bei den Anforderungen an die Nachweispflichten ist die besondere Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu beachten.

Klarstellung in Satz 5, dass ideelle Werbung und staatliche Informationsarbeit auf Werbezeiten angerechnet werden.

Liberalisierung staatlicher Informationsarbeit unter Beachtung von „Sicherheitsinseln“ gem. § 8 Abs. 9b).

Der Begriff des „Umfelds“ wird definiert durch eine gemeinsame Satzung oder Richtlinie. Die „Sicherheitsinseln“ orientieren sich an der Regelung zur Produktplatzierung. Zudem sind ideelle Werbung und staatliche Informationsarbeit während der Wahlsendezeiten gem. § 68 Abs. 2 unzulässig, um eine bezahlte Beeinflussung auf die öffentliche Meinungsbildung zu vermeiden. Die Beschränkung im Umfeld von Kindersendungen berücksichtigt, dass Kinder die Einflussnahmeabsicht bei ideeller Werbung und staatlicher Informationsarbeit schwerer erkennen können als bei klassischer Wirtschaftswerbung. Ziel ist die Verhinderung des Ausverkaufs der Sendezeit an einzelne finanzstarke Akteure. Vorbildfunktion haben die Regelungen zur Chancengleichheit gem. § 68 MStV.

Mit dem 18. RÄndStV wurde der (jetzige) § 8 Abs. 11 MStV eingefügt. Der Absatz enthält ein grundsätzliches Verbot der regionenspezifischen Ausstrahlung von Werbung oder anderen Inhalten in einem bundesweit beauftragten oder zugelassen Rundfunkprogramm. Die Beschränkung gilt für private wie öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter gleichermaßen. Der Gesetzgebung vorausgegangen war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.2014 – 6 C 32/13), das regionalisierte Werbung im bundesweiten TV – ohne gesonderte Erlaubnis– zugelassen hatte.

Ausweislich der Begründung zum 18. RÄStV bezweckt der Gesetzgeber mit den Bestimmungen in § 8 Abs. 11 MStV den Schutz der Medien- und Meinungsvielfalt, die er dadurch sichern will, dass bundesweite Veranstalter nicht ohne Weiteres Zugriff auf regionale Werbemärkte haben, die zur Refinanzierung lokaler bzw. regionaler Medien und damit zur Sicherung der Vielfalt in diesen begrenzten geographischen Räumen erforderlich sind.

Das gesetzliche Verbot bezieht sich allein auf den Rundfunk, nicht hingegen auf Telemedienangebote. Die Vorschrift war auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH (C-555/19 – Fussl Modestraße Mayr). Die Norm soll einer entsprechenden Regelung in § 112 a (neu) weichen.

Werbegrundsätze und Kennzeichnungspflichten gelten auch für staatliche Informationsarbeit. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Werbung und staatlicher Informationsarbeit bleibt aber erhalten.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 36–42); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden