§ 19a Koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 19a

Koordinierte künstliche
Reichweitenverstärkung

(1) Eine koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung durch Anbieter von Telemedien ist unzulässig.

(2) Eine koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung liegt vor, wenn Computerprogramme in der Weise aufeinander abgestimmt werden, dass sie sich automatisiert bezüglich der von ihnen veröffentlichten Inhalte oder ihrer Interaktion mit Inhalten in Echtzeit an das Nutzungsverhalten, Signale des sozialen Netzwerks und menschliche Reaktionen anpassen, um eine erhebliche Erhöhung der Wahrnehmung von Inhalten auf sozialen Netzwerken zu erreichen.

(3) Eine koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung wird vermutet, wenn die Echtzeitdaten der Verbreitung von Inhalten und der Interaktionen mit Inhalten auf statistischer Basis eine hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass eine erhebliche Erhöhung der Reichweite von Inhalten automatisiert oder im Wesentlichen automatisiert erfolgt ist.

[(4) Besteht im Rahmen der Vermutung nach Abs. 3 eine hohe [/ überwiegende] Wahrscheinlichkeit, dass auch menschliche Handlungen zur Erhöhung der Reichweite beigetragen haben, beschränken sich die Maßnahmen darauf die betreffenden Inhalte zu kennzeichnen. Mit der Kennzeichnung ist offenzulegen, dass die hohe Wahrscheinlichkeit einer koordinierten künstlichen Reichweitenverstärkung besteht. Selbiges gilt, sofern die koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung gegen eine natürliche oder juristische Person eingesetzt wird.]

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 19a Koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Neuregelung richtet sich gegen koordinierte und automatisierte Reichweitenverstärkung in sozialen Netzwerken.

Mögliche Betroffene: Anbieter von Telemedien, die solche Verfahren einsetzen; mittelbar Plattformen und betroffene Nutzer.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Abgrenzung künstlicher Manipulation von zulässigen koordinierten Äußerungen und menschlicher Interaktion.

Fundstelle: MSTV § 19a; Tabelle 2, Zeilen 66-70. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 19a Koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 19a

Koordinierte künstliche
Reichweitenverstärkung

(1) Eine koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung durch Anbieter von Telemedien ist unzulässig.

(2) Eine koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung liegt vor, wenn Computerprogramme in der Weise aufeinander abgestimmt werden, dass sie sich automatisiert bezüglich der von ihnen veröffentlichten Inhalte oder ihrer Interaktion mit Inhalten in Echtzeit an das Nutzungsverhalten, Signale des sozialen Netzwerks und menschliche Reaktionen anpassen, um eine erhebliche Erhöhung der Wahrnehmung von Inhalten auf sozialen Netzwerken zu erreichen.

(3) Eine koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung wird vermutet, wenn die Echtzeitdaten der Verbreitung von Inhalten und der Interaktionen mit Inhalten auf statistischer Basis eine hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass eine erhebliche Erhöhung der Reichweite von Inhalten automatisiert oder im Wesentlichen automatisiert erfolgt ist.

[(4) Besteht im Rahmen der Vermutung nach Abs. 3 eine hohe [/ überwiegende] Wahrscheinlichkeit, dass auch menschliche Handlungen zur Erhöhung der Reichweite beigetragen haben, beschränken sich die Maßnahmen darauf die betreffenden Inhalte zu kennzeichnen. Mit der Kennzeichnung ist offenzulegen, dass die hohe Wahrscheinlichkeit einer koordinierten künstlichen Reichweitenverstärkung besteht. Selbiges gilt, sofern die koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung gegen eine natürliche oder juristische Person eingesetzt wird.]

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 19a Koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Neuregelung richtet sich gegen koordinierte und automatisierte Reichweitenverstärkung in sozialen Netzwerken.

Wen es betreffen kann: Anbieter von Telemedien, die solche Verfahren einsetzen; mittelbar Plattformen und betroffene Nutzer.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Abgrenzung künstlicher Manipulation von zulässigen koordinierten Äußerungen und menschlicher Interaktion.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Nach welchen überprüfbaren Kriterien wird koordinierte technische Manipulation von zulässiger gemeinsamer Kommunikation unterschieden?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Im Hinblick auf den strukturellen und koordinierten Einsatz von Automatisierung zur künstlichen Reichweitenverstärkung wird eine neue Vorschrift als § 19a neu MStV geschaffen. Es handelt sich bei der Vorschrift um eine spezifische Fortentwicklung der bisherigen Vorschrift des § 18 Abs. 3 MStV. Die Begriffsbeschreibung und Voraussetzungen werden in den folgenden Absätzen normiert.

Abs. 2 beschreibt die koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung, die den Einsatz von Automatisierung zur Erhöhung der Wahrnehmung von Inhalten zum Gegenstand hat.

Angesichts der Gestaltung von sozialen Netzwerken vermitteln deren reichweitenrelevante Indikatoren wie Kommentare, „Views“ und „Likes“ die Annahme, dass eine Zahl von menschlichen Nutzern mit einem Inhalt interagiert hat, die dem jeweils angegebenen Indikator entspricht, was wiederum Auswirkungen auf die Ausspielung der Inhalte hat. Diese Indikatoren werden als Richtwerte für Relevanz von Themen und Inhalten wahrgenommen, die mit dem menschlichen Zuspruch oder menschlichen Interesse an einem Inhalt gleichgesetzt werden (etwa durch ein Herz-Symbol für ein „Like“, das eine menschliche Partizipation nahelegt).

Eine koordinierte automatisierte Beeinflussung dieser Indikatoren verändert die Wahrnehmung dieser Indikatoren und somit von Reichweite und Unterstützung von Inhalten in erhöhtem Ausmaß. Wesentlich ist hierbei auch, dass die koordinierte automatisierte Veränderung für die Nutzer nicht sichtbar wird.

Durch eine Vermutungsregel soll eine Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen von Abs. 2 eröffnet werden, indem auf existierende datenanalytische Verfahren zur Detektion von automatisierten Vorgängen Bezug genommen wird. Über eine Anpassung von § 109 Abs. 3 MStV könnten erweiterte Aufsichtsmaßnahmen (etwa Kennzeichnung und Reichweitenreduzierung) in Betracht kommen. Die Vorschrift ist auch in Verbindung mit dem sog. Aufgreifermessen seitens der Landesmedienanstalten zu sehen, das im Neunten Medienänderungsstaatsvertrag (Digitale Medien-Staatsvertrag Teil 1) vorgesehen ist (als § 109 Abs. 7 neu MStV).

Um auszuschließen, dass Maßnahmen bezüglich koordinierter künstlicher Reichweitenverstärkungen auch menschliche Handlungen erfassen bzw., sofern sich die künstliche Reichweitenverstärkung gegen Inhalte einer natürlichen oder juristischen Person richtet, könnte als Abs. 4 eine Regelung vorgesehen werden, die für diese Fälle konkrete Maßnahmen vorsieht: Besteht insoweit im Rahmen der Vermutung nach Abs. 3 eine hohe [/ überwiegende] Wahrscheinlichkeit, dass auch menschliche Handlungen, etwa Kommentare von Bürgerinnen und Bürgern, für die betreffende Reichweite relevant waren, wird eine Kennzeichnung vorgesehen (Abs. 4 Satz 1, 2). Ebenfalls wird eine Kennzeichnung vorgesehen, sofern sich die Reichweitenverstärkung gegen eine natürliche oder juristische Person richtet (Abs. 4 Satz 3).

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 66–70); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Praktische Einordnung der Auswirkungen für Websites, Blogs und redaktionelle Online-Angebote: DMStV für Website-Betreiber: Welche Pflichten sind relevant?.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden