§ 108 Rücknahme, Widerruf von Zulassungen, und Zuweisungen und Bestimmung nach den §§ 25a und 25b

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 108

Rücknahme, Widerruf von Zulassungen, und Zuweisungen und Bestimmung nach den §§ 25a und 25b

(1) Die Zulassung nach § 53 oder die Zuweisung nach § 102 oder die Bestimmung eines nach den § 25a werden jeweils zurückgenommen, wenn

1. bei der Zulassung oder Bestimmung eine ZulassungsvVoraussetzung gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 25b Abs. 3 nicht gegeben war oder eine ZulassungsbBeschränkung gemäß § 53 Abs. 3 nicht berücksichtigt wurde oder

2. bei der Zuweisung die Vorgaben gemäß § 102 Abs. 4 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(2) Zulassung, und Zuweisung oder Bestimmung eines Angebots nach 25b werden jeweils widerrufen, wenn

1. im Fall der Zulassung oder Bestimmung

a) nachträglich eine ZulassungsvVoraussetzung gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 25b Abs. 3 entfällt oder eine ZulassungsbBeschränkung gemäß § 53 Abs. 3 eintritt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder

b) der Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;

2. im Fall der Zuweisung

a) nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 102 Abs. 4 nicht mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder

b) das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.

(3) Stellt die jeweils zuständige Stelle wiederholt und rechtskräftig schwerwiegende Verstöße gegen Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gegen das Recht der persönlichen Ehre oder urheberrechtliche Bestimmungen fest, kann die zuständige Landesmedienanstalt für einzelne Anbieter journalistisch-redaktionell verantworteter Medien auf Antrag die Anwendbarkeit der §§ 82 bis 85, 94 und 94a […] ganz oder teilweise ausschließen; § 111 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Einen Antrag nach Satz 1 können stellen die jeweils für die Feststellung der Rechtsverstöße zuständige Stelle, andere Anbieter journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote sowie die Betroffenen bei Verstößen gegen das Recht der persönlichen Ehre oder urheberrechtliche Bestimmungen. Ein erstmaliger Ausschluss ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die zuständige Landesmedienanstalt teilt den Ausschluss und die Gründe hierfür unverzüglich den maßgeblichen Online-Plattformen im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 UA 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 mit.

(4) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 oder einen Ausschluss nach Absatz 3 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 108 Rücknahme, Widerruf von Zulassungen, und Zuweisungen und Bestimmung nach den §§ 25a und 25b (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift behandelt Rücknahme und Widerruf von Zulassungen sowie weiterer medienrechtlicher Bestimmungen.

Mögliche Betroffene: Zulassungsinhaber und Anbieter, die von einer Einstufung nach §§ 25a und 25b profitieren könnten.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Voraussetzungen und Rechtsschutz bei belastenden Widerrufsentscheidungen.

Fundstelle: MSTV § 108; Tabelle 2, Zeilen 328-333. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 108 Rücknahme, Widerruf von Zulassungen, und Zuweisungen und Bestimmung nach den §§ 25a und 25b (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 108

Rücknahme, Widerruf von Zulassungen, Zuweisungen und Bestimmung nach den §§ 25a und 25b

(1) Die Zulassung nach § 53 oder die Zuweisung nach § 102 oder die Bestimmung eines nach den § 25a werden jeweils zurückgenommen, wenn

1. bei der Zulassung oder Bestimmung eine Voraussetzung gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 25b Abs. 3 nicht gegeben war oder eine Beschränkung gemäß § 53 Abs. 3 nicht berücksichtigt wurde oder

2. bei der Zuweisung die Vorgaben gemäß § 102 Abs. 4 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

(2) Zulassung, Zuweisung oder Bestimmung eines Angebots nach 25b werden jeweils widerrufen, wenn

1. im Fall der Zulassung oder Bestimmung

a) nachträglich eine Voraussetzung gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 25b Abs. 3 entfällt oder eine Beschränkung gemäß § 53 Abs. 3 eintritt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder

b) der Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;

2. im Fall der Zuweisung

a) nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 102 Abs. 4 nicht mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder

b) das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.

(3) Stellt die jeweils zuständige Stelle wiederholt und rechtskräftig schwerwiegende Verstöße gegen Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gegen das Recht der persönlichen Ehre oder urheberrechtliche Bestimmungen fest, kann die zuständige Landesmedienanstalt für einzelne Anbieter journalistisch-redaktionell verantworteter Medien auf Antrag die Anwendbarkeit der §§ 82 bis 85, 94 und 94a […] ganz oder teilweise ausschließen; § 111 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Einen Antrag nach Satz 1 können stellen die jeweils für die Feststellung der Rechtsverstöße zuständige Stelle, andere Anbieter journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote sowie die Betroffenen bei Verstößen gegen das Recht der persönlichen Ehre oder urheberrechtliche Bestimmungen. Ein erstmaliger Ausschluss ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die zuständige Landesmedienanstalt teilt den Ausschluss und die Gründe hierfür unverzüglich den maßgeblichen Online-Plattformen im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 UA 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 mit.

(4) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 oder einen Ausschluss nach Absatz 3 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 108 Rücknahme, Widerruf von Zulassungen, und Zuweisungen und Bestimmung nach den §§ 25a und 25b (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Mit einem neuen Absatz wird sichergestellt, dass Kriterien, die zum Public-Value-Status geführt haben, fortlaufend gegeben sein müssen bzw. dass der Public-Value-Status entzogen werden kann, wenn Kriterien nicht erfüllt werden.

Mit der Anpassung des § 108 MStV (Rücknahme und Widerruf von Zulassungen oder Zuweisungen) wird ein Gleichlauf erzeugt. Ein als Public-Value eingestuftes Angebot, das entweder die Schwellenwerte nicht mehr erreicht oder das bspw. dauerhaft und in erheblicher Weise gegen journalistische Grundsätze verstößt, kann den Status aberkannt bekommen.

Der besondere Schutz und die besondere Privilegierung journalistisch verantworteter Angebote gegenüber sonstigen (Online-)Inhalten rechtfertigt sich aus der besonderen und ressourcenintensiven Arbeitsweise dieser Medien (unabhängig vom konkreten Inhalt) und dadurch ihrem Beitrag und Wert für die demokratische Meinungsbildung, siehe zu dieser Logik auch Art. 18 EMFA.

Zum Schutz journalistischer Arbeitsweise (im Kern ist damit vor allem die Übernahme redaktioneller Verantwortung gemeint) sollten die besonderen medienrechtlichen Schutznormen nicht jedermann, sondern ebendiesen Medien zukommen, die entsprechende Verantwortung übernehmen.

Die Folge der vorgeschlagenen Regelung ist weder ein Verbot des Angebots noch anderweitige „Strafen“.

Aber: Insb. der gesetzlich normierte, besondere Diskriminierungsmaßstab für journalistische Angebote im nationalen Recht (MStV) und Europarecht (Art. 18 EMFA) fällt weg. In der Folge greifen die AGB der Plattformen bei diesen Angeboten grundsätzlich vollumfänglich.

Artikel 18 Abs. 1 UA 2 des EMFA lautet:

„Besteht begründeter Zweifel daran, dass der Mediendiensteanbieter Unterabsatz 1 Buchstabe d [= Einhalten der regulatorischen Anforderungen für die Ausübung der redaktionellen Verantwortung oder redaktioneller Standards] nachkommt, holt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die entsprechende Bestätigung der einschlägigen nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle oder des einschlägigen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus ein.“

Die Entscheidung darüber, ob Verstöße vorliegen und ob diese wiederholt schwerwiegend sind, obliegt allein der jeweils zuständigen Stelle; auch die Folge-Entscheidung über die Aussetzung kann durch die Landesmedienanstalten nicht eigenständig, sondern nur auf Antrag und (insb. falls der Antrag nicht durch die zuständige Stelle erfolgt) nach Maßgabe des (in Teil 1 des DMStV eingeführten) § 111 Abs. 6 (sog. Kooperationsmechanismus) erfolgen. Relevante Verstöße können nur solche sein, die in direktem Zusammenhang mit der besonderen Rolle der Medien stehen (also z.B. nicht Verstöße gegen Brandschutznormen, das Steuerrecht etc.).

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 328–333); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden