DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 108
Rücknahme, Widerruf von Zulassungen, und Zuweisungen und Bestimmung nach den §§ 25a und 25b
(1) Die Zulassung nach § 53 oder die Zuweisung nach § 102 oder die Bestimmung eines nach den § 25a werden jeweils zurückgenommen, wenn
1. bei der Zulassung oder Bestimmung eine ZulassungsvVoraussetzung gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 25b Abs. 3 nicht gegeben war oder eine ZulassungsbBeschränkung gemäß § 53 Abs. 3 nicht berücksichtigt wurde oder
2. bei der Zuweisung die Vorgaben gemäß § 102 Abs. 4 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(2) Zulassung, und Zuweisung oder Bestimmung eines Angebots nach 25b werden jeweils widerrufen, wenn
1. im Fall der Zulassung oder Bestimmung
a) nachträglich eine ZulassungsvVoraussetzung gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 25b Abs. 3 entfällt oder eine ZulassungsbBeschränkung gemäß § 53 Abs. 3 eintritt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b) der Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;
2. im Fall der Zuweisung
a) nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 102 Abs. 4 nicht mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b) das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.
(3) Stellt die jeweils zuständige Stelle wiederholt und rechtskräftig schwerwiegende Verstöße gegen Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gegen das Recht der persönlichen Ehre oder urheberrechtliche Bestimmungen fest, kann die zuständige Landesmedienanstalt für einzelne Anbieter journalistisch-redaktionell verantworteter Medien auf Antrag die Anwendbarkeit der §§ 82 bis 85, 94 und 94a […] ganz oder teilweise ausschließen; § 111 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Einen Antrag nach Satz 1 können stellen die jeweils für die Feststellung der Rechtsverstöße zuständige Stelle, andere Anbieter journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote sowie die Betroffenen bei Verstößen gegen das Recht der persönlichen Ehre oder urheberrechtliche Bestimmungen. Ein erstmaliger Ausschluss ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die zuständige Landesmedienanstalt teilt den Ausschluss und die Gründe hierfür unverzüglich den maßgeblichen Online-Plattformen im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 UA 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 mit.
(4) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 oder einen Ausschluss nach Absatz 3 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.