DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 9 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)
Für Rundfunkangebote kann von der Vermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 durch Richtlinien oder für den Einzelfall abgewichen werden. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als zehn Jahre zurückliegt. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geschieht dies auf Antrag des Intendanten durch das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF, im Bereich des privaten Rundfunks auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 3. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.