§ 9 Ausnahmeregelungen

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 9 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

Für Rundfunkangebote kann von der Vermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 durch Richtlinien oder für den Einzelfall abgewichen werden. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als zehn Jahre zurückliegt. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geschieht dies auf Antrag des Intendanten durch das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF, im Bereich des privaten Rundfunks auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 3. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 9 Ausnahmeregelungen (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf betrifft Ausnahmen von jugendschutzrechtlichen Vorgaben.

Mögliche Betroffene: Anbieter, die eine gesetzliche Ausnahme nutzen möchten.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Klare Voraussetzungen und Nachprüfbarkeit von Ausnahmen.

Fundstelle: JMSTV § 9; Tabelle 3, Zeilen 29-31. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 9 Ausnahmeregelungen (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 9

Ausnahmeregelungen

Für Rundfunkangebote kann von der Vermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 durch Richtlinien oder für den Einzelfall abgewichen werden. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als zehn Jahre zurückliegt. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geschieht dies auf Antrag des Intendanten durch das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF, im Bereich des privaten Rundfunks auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 3. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 9 Ausnahmeregelungen (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Neufassung ist sprachlich notwendig wegen der vollzogenen Zuständigkeitsaufteilung zwischen DK und RJM; eine inhaltliche Änderung wird nicht bezweckt. Für die Zuständigkeitsverteilung zwischen RJM und DK sowie hinsichtlich des Vorrangs der Entscheidungen von hierfür ankerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle kann wegen der Parallelität auf § 8 Abs. 1 Satz 3 JMStV n. F. verwiesen werden. § 9 Satz 4 JMStV a. F. wird dadurch obsolet.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 29–31); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden