§ 109a Nutzung technischer Mittel in der Aufsicht

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

9.  Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

                                         „§ 109a
                    Nutzung technischer Mittel in der Aufsicht

    (1) Die Landesmedienanstalten dürfen zur Ermittlung von Rechtsverstößen im
   Sinne des § 109 dieses Staatsvertrages sowie des § 20 des Jugendmedienschutz-
    Staatsvertrages  technische  Mittel  einsetzen,  die  Text-,  Bild-,  Audio- und
    Bewegtbildinhalte aus Rundfunk und Telemedien automatisiert auf mögliche
    Verstöße abgleichen. Satz 1 umfasst auch Inhalte in Rundfunk und Telemedien,
    die Zugangsbeschränkungen unterliegen.

    (2) Im Rahmen des automatisierten Abgleichs nach Absatz 1 dürfen die in Text-,
     Bild-, Audio- und Bewegtbildinhalten enthaltenen personenbezogenen Daten,
    einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des

Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, verarbeitet werden, sofern und
soweit dies erforderlich ist, um den Inhalt abschließend bewerten zu können. Ein
automatisierter Abgleich anhand spezifischer personenbezogener Daten ist nicht
zulässig.

(3) Wird mithilfe eines technischen Mittels ein möglicher Rechtsverstoß im Sinne
des Absatzes 1 festgestellt, dürfen mithilfe des technischen Mittels zusätzlich
folgende mit dem möglicherweise rechtsverletzenden Inhalt in Zusammenhang
stehende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sofern diese für Zwecke
des Absatzes 4 erforderlich sind: Anbieterdaten, einschließlich Informationen nach
§ 18, Webadresse des Inhalts, Datum der Veröffentlichung und Zeitpunkt der
Datenerhebung, geographische Zuordnung, Links sowie Interaktionen mit dem
Inhalt.

(4) Stellt das technische Mittel einen möglichen Rechtsverstoß im Sinne des
Absatzes 1 fest, ist unverzüglich durch eine natürliche Person zu überprüfen, ob
dieser bestätigt werden kann;  ist dies nicht der  Fall, sind die verarbeiteten
personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Eine Löschung nach Satz 1
muss spätestens nach 30 Tagen erfolgen, auch wenn bis dahin keine Überprüfung
erfolgt ist.

(5)   Die   an   den   Verarbeitungsvorgängen   besonderer   Kategorien
personenbezogener Daten Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit
dieser Daten zu sensibilisieren. Durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nachträglich überprüft werden kann, ob und
von wem personenbezogene Daten im Sinne der Absätze 2 und 3 eingegeben,
verändert oder entfernt worden sind. Die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere zur Sicherheit personenbezogener Daten, bleiben
im Übrigen unberührt.

(6) Besteht nach einer Überprüfung im Sinne des Absatzes 4 der konkrete
Verdacht eines Rechtsverstoßes, dürfen die personenbezogenen Daten zur
Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 109 dieses Staatsvertrages und
§ 20  des  Jugendmedienschutz-Staatsvertrages  sowie  zur  Ahndung  von
Ordnungswidrigkeiten nach § 115 Abs. 1 dieses Staatsvertrages und § 24 Abs. 1
und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verarbeitet werden. Liegt der
Verdacht einer Straftat, die im Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen
des § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages steht,
oder einer  Straftat nach § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vor,
dürfen personenbezogene Daten zudem an andere jeweils zuständige Behörden
weitergeleitet werden, wenn dies zur Aufklärung und Verfolgung dieser Straftaten
erforderlich   ist.  Eine Verwendung  für  andere Zwecke  ist  nicht  zulässig.
Personenbezogene  Daten  sind  unverzüglich  zu  löschen,  soweit  sie  zur
Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach 6 Monaten, sofern bis dahin
kein Aufsichtsverfahren anhängig ist.

(7) Technischen Mitteln im Sinne des Absatzes 1 sind geeignete Algorithmen,
Modelle und Trainingsdaten zugrunde zu legen. Die technischen Mittel sind vor
ihrem Einsatz und anschließend regelmäßig zu validieren. Ein Training mit
anonymisierten Daten ist zulässig. Die Verwendung personenbezogener Daten

   zum Zweck des Trainings technischer Mittel für den Einsatz nach Absatz 1 ist nicht
    zulässig; Ausnahmen gelten für erforderliche personenbezogene Daten nach
   Absatz 2 Satz 1 sowie betreffend Personen der Zeitgeschichte, sofern der Zweck
   des Trainings mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden kann oder eine
   Pseudonymisierung   unverhältnismäßig    ist.   Eine   Anonymisierung   oder
   Pseudonymisierung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings des
    technischen Mittels vor ihrer Löschung nach Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz  ist
    zulässig, sofern die Daten erforderlich sind zur Ermittlung von Rechtsverstößen im
   Sinne des Absatzes 1. Vor dem Einsatz technischer Mittel ist eine Datenschutz-
   Folgeabschätzung im Sinne des  Artikels 35 der Verordnung (EU) 2016/679
    durchzuführen.

    (8)  Einzelheiten zu  Art, Zweck und  Einsatz  technischer  Mittel  regeln  die
    Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzung. Der Einsatz technischer
    Mittel ist zu dokumentieren; wesentliche Ergebnisse des Einsatzes sind jährlich in
   einem Bericht zu veröffentlichen. Im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen ist dem
    betroffenen Anbieter gegenüber der Einsatz technischer Mittel offenzulegen.

    (9) Anbieter von Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065
   haben  auf  Anforderung  der  zuständigen  Landesmedienanstalt  geeignete
    Schnittstellen zum Einsatz des technischen Mittels nach Absatz 1 zur Verfügung
   zu  stellen, soweit dies technisch und  wirtschaftlich zumutbar  ist. Über die
    Schnittstelle sind ausschließlich Daten im Sinne der Absätze 2 und 3 verfügbar zu
   machen.  § 109  Abs. 4  dieses  Staatsvertrages  sowie  § 21  Abs. 3  des
    Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten entsprechend. Die Vorschriften der
    Richtlinie 2000/31/EG bleiben unberührt.“

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 109a Nutzung technischer Mittel in der Aufsicht (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Neu vorgesehen ist eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für automatisierte Prüfungen digitaler Inhalte, auch bei Zugangsbeschränkungen; zudem werden technische Schnittstellen und Datenschutzvorkehrungen geregelt.

Mögliche Betroffene: Landesmedienanstalten und je nach Anwendungsfall Plattformbetreiber sowie betroffene Inhalteanbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Die Erforderlichkeit der Datenerhebung, die Verarbeitung sensibler Daten, Fehlverdachte und der Schutz zugangsbeschränkter Kommunikation.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 9: § 109a MStV-E – Nutzung technischer Mittel in der Aufsicht. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 109a Nutzung technischer Mittel in der Aufsicht (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 109a Nutzung technischer Mittel in der Aufsicht (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Neu vorgesehen ist eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für automatisierte Prüfungen digitaler Inhalte, auch bei Zugangsbeschränkungen; zudem werden technische Schnittstellen und Datenschutzvorkehrungen geregelt.

Wen es betreffen kann: Landesmedienanstalten und je nach Anwendungsfall Plattformbetreiber sowie betroffene Inhalteanbieter.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Die Erforderlichkeit der Datenerhebung, die Verarbeitung sensibler Daten, Fehlverdachte und der Schutz zugangsbeschränkter Kommunikation.

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Neu vorgesehener § 109a MStV: Automatisierte Prüfverfahren, Verarbeitung von Inhalts- und Personendaten und Schnittstellen. Zu beurteilen sind insbesondere Datenschutz, Zugangsbeschränkungen, Fehlerkontrolle, Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz. Die Regelung enthält ausdrücklich menschliche Nachprüfung und Löschfristen.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Weiterführende Themen

Zusammenhänge zu automatisierten Prüfungen, Befugnissen der Medienaufsicht und Datenschutz: Medienaufsicht im DMStV: Automatisierte Prüfungen und Datenschutz.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden