Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.
Amtlicher Entwurfswortlaut
9. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
„§ 109a
Nutzung technischer Mittel in der Aufsicht
(1) Die Landesmedienanstalten dürfen zur Ermittlung von Rechtsverstößen im
Sinne des § 109 dieses Staatsvertrages sowie des § 20 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages technische Mittel einsetzen, die Text-, Bild-, Audio- und
Bewegtbildinhalte aus Rundfunk und Telemedien automatisiert auf mögliche
Verstöße abgleichen. Satz 1 umfasst auch Inhalte in Rundfunk und Telemedien,
die Zugangsbeschränkungen unterliegen.
(2) Im Rahmen des automatisierten Abgleichs nach Absatz 1 dürfen die in Text-,
Bild-, Audio- und Bewegtbildinhalten enthaltenen personenbezogenen Daten,
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, verarbeitet werden, sofern und
soweit dies erforderlich ist, um den Inhalt abschließend bewerten zu können. Ein
automatisierter Abgleich anhand spezifischer personenbezogener Daten ist nicht
zulässig.
(3) Wird mithilfe eines technischen Mittels ein möglicher Rechtsverstoß im Sinne
des Absatzes 1 festgestellt, dürfen mithilfe des technischen Mittels zusätzlich
folgende mit dem möglicherweise rechtsverletzenden Inhalt in Zusammenhang
stehende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sofern diese für Zwecke
des Absatzes 4 erforderlich sind: Anbieterdaten, einschließlich Informationen nach
§ 18, Webadresse des Inhalts, Datum der Veröffentlichung und Zeitpunkt der
Datenerhebung, geographische Zuordnung, Links sowie Interaktionen mit dem
Inhalt.
(4) Stellt das technische Mittel einen möglichen Rechtsverstoß im Sinne des
Absatzes 1 fest, ist unverzüglich durch eine natürliche Person zu überprüfen, ob
dieser bestätigt werden kann; ist dies nicht der Fall, sind die verarbeiteten
personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Eine Löschung nach Satz 1
muss spätestens nach 30 Tagen erfolgen, auch wenn bis dahin keine Überprüfung
erfolgt ist.
(5) Die an den Verarbeitungsvorgängen besonderer Kategorien
personenbezogener Daten Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit
dieser Daten zu sensibilisieren. Durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nachträglich überprüft werden kann, ob und
von wem personenbezogene Daten im Sinne der Absätze 2 und 3 eingegeben,
verändert oder entfernt worden sind. Die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere zur Sicherheit personenbezogener Daten, bleiben
im Übrigen unberührt.
(6) Besteht nach einer Überprüfung im Sinne des Absatzes 4 der konkrete
Verdacht eines Rechtsverstoßes, dürfen die personenbezogenen Daten zur
Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 109 dieses Staatsvertrages und
§ 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sowie zur Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 115 Abs. 1 dieses Staatsvertrages und § 24 Abs. 1
und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verarbeitet werden. Liegt der
Verdacht einer Straftat, die im Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen
des § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages steht,
oder einer Straftat nach § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vor,
dürfen personenbezogene Daten zudem an andere jeweils zuständige Behörden
weitergeleitet werden, wenn dies zur Aufklärung und Verfolgung dieser Straftaten
erforderlich ist. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht zulässig.
Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie zur
Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach 6 Monaten, sofern bis dahin
kein Aufsichtsverfahren anhängig ist.
(7) Technischen Mitteln im Sinne des Absatzes 1 sind geeignete Algorithmen,
Modelle und Trainingsdaten zugrunde zu legen. Die technischen Mittel sind vor
ihrem Einsatz und anschließend regelmäßig zu validieren. Ein Training mit
anonymisierten Daten ist zulässig. Die Verwendung personenbezogener Daten
zum Zweck des Trainings technischer Mittel für den Einsatz nach Absatz 1 ist nicht
zulässig; Ausnahmen gelten für erforderliche personenbezogene Daten nach
Absatz 2 Satz 1 sowie betreffend Personen der Zeitgeschichte, sofern der Zweck
des Trainings mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden kann oder eine
Pseudonymisierung unverhältnismäßig ist. Eine Anonymisierung oder
Pseudonymisierung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings des
technischen Mittels vor ihrer Löschung nach Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz ist
zulässig, sofern die Daten erforderlich sind zur Ermittlung von Rechtsverstößen im
Sinne des Absatzes 1. Vor dem Einsatz technischer Mittel ist eine Datenschutz-
Folgeabschätzung im Sinne des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2016/679
durchzuführen.
(8) Einzelheiten zu Art, Zweck und Einsatz technischer Mittel regeln die
Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzung. Der Einsatz technischer
Mittel ist zu dokumentieren; wesentliche Ergebnisse des Einsatzes sind jährlich in
einem Bericht zu veröffentlichen. Im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen ist dem
betroffenen Anbieter gegenüber der Einsatz technischer Mittel offenzulegen.
(9) Anbieter von Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065
haben auf Anforderung der zuständigen Landesmedienanstalt geeignete
Schnittstellen zum Einsatz des technischen Mittels nach Absatz 1 zur Verfügung
zu stellen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Über die
Schnittstelle sind ausschließlich Daten im Sinne der Absätze 2 und 3 verfügbar zu
machen. § 109 Abs. 4 dieses Staatsvertrages sowie § 21 Abs. 3 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten entsprechend. Die Vorschriften der
Richtlinie 2000/31/EG bleiben unberührt.“