Artikel 3 – Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrags

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

Artikel 3
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Siebten
Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025, wird wie folgt geändert:

1.  In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum  III. Abschnitt durch folgende

   Angaben ersetzt:

      „III. Abschnitt (weggefallen)
   § 16 (weggefallen)
   § 17 (weggefallen)
   § 18 (weggefallen)“.

2.  Der III. Abschnitt wird aufgehoben.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von Artikel 3 – Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrags (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Artikel 3 ändert einzelne Bestimmungen des Deutschlandradio-Staatsvertrags.

Mögliche Betroffene: Deutschlandradio und seine staatsvertraglichen Organe.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Die Änderungen betreffen den Deutschlandradio-Staatsvertrag; sie sind keine eigenständigen MStV-Paragrafen.

Fundstelle: Artikel 3 – Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrags. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von Artikel 3 – Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrags (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von Artikel 3 – Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrags (Fehler gefunden?)

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Einordnung: Der Entwurf hebt den III. Abschnitt im Deutschlandradio-Staatsvertrag auf.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden