§ 13 Wahrnehmung der Aufsicht, Anwendungsbereich

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 13

Wahrnehmung der Aufsicht, Anwendungsbereich

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen im Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages. Soweit der DK und dem RJM nach diesem Staatsvertrag Aufsichtsaufgaben zugewiesen sind, handeln sie als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1. Es gelten insoweit die §§ 104 bis 107 des Medienstaatsvertrags.

(2) Die Zuständigkeit der DK und der RJM als Organe nach Abs. 1 Satz 2 sowie die Regelungen der §§ 14 bis 21 und § 24 Abs. 4 Satz 6 beschränken sich auf länderübergreifende Angebote. Dies gilt nicht für fachliche Unterstützungsleistungen der RJM nach § 105 Abs. 3 Medienstaatsvertrag.

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Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 13 Wahrnehmung der Aufsicht, Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Norm betrifft Zuständigkeit und Anwendungsbereich der Jugendmedienschutzaufsicht.

Mögliche Betroffene: Aufsichtsgremien und von ihnen beaufsichtigte Anbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Abgrenzung von Prüf- und Entscheidungszuständigkeiten.

Fundstelle: JMSTV § 13; Tabelle 3, Zeilen 46-48. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 13 Wahrnehmung der Aufsicht, Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 13

Wahrnehmung der Aufsicht, Anwendungsbereich

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen im Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages. Soweit der DK und dem RJM nach diesem Staatsvertrag Aufsichtsaufgaben zugewiesen sind, handeln sie als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1. Es gelten insoweit die §§ 104 bis 107 des Medienstaatsvertrags.

(2) Die Zuständigkeit der DK und der RJM als Organe nach Abs. 1 Satz 2 sowie die Regelungen der §§ 14 bis 21 und § 24 Abs. 4 Satz 6 beschränken sich auf länderübergreifende Angebote. Dies gilt nicht für fachliche Unterstützungsleistungen der RJM nach § 105 Abs. 3 Medienstaatsvertrag.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 13 Wahrnehmung der Aufsicht, Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Vorschrift ist nun die Parallelnorm zu § 104 MStV n. F.

Die allgemeinen Regelungen zur Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständige LMA sowie der DK und dem RJM als ihre Organe (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV a. F.) wird hier der Beschränkung der gemeinsamen Aufsicht der LMA aus § 13 JMStV a. F. (jetzt § 13 Abs. 2 JMStV n. F.) aus systematischen Gründen vorangestellt. Der Absatz bezieht sich inhaltlich auf die allgemeinen Regelungen des § 104 MStV, die als allgemeine Regelungen gelten und durch § 13 ergänzt werden. Dies gilt sowohl für die grundsätzliche Zuständigkeit der LMA für die Aufsicht mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (siehe insoweit auch § 104 Abs. 4 MStV) als auch für das dabei geltende Prinzip der dezentralen Zuständigkeit, soweit der DK und dem RJM als im Jugendmedienschutz zuständige gemeinsame Gremien der LMA Aufsichtsaufgaben nach diesem Staatsvertrag übertragen sind.

Der explizite Verweis auf die §§ 104 bis 107 verdeutlicht insoweit nochmal die allgemeine Geltung der entsprechenden Bestimmungen des MStV, die durch die nachfolgenden Regelungen dieses Staatsvertrages lediglich konkretisiert oder ergänzt werden. Der Verweis ist insoweit deklaratorisch.

Die Unzuständigkeit der Landesmedienanstalten und der DK und RJM als ihre Organe für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ergibt sich zusätzlich auch aus der für die Aufsicht im JMStV geltenden Regelung des § 104 Abs. 4 MStV sowie – wie schon bisher – aus den amtlichen Überschriften des 4., 5. und 6. Abschnitts dieses Staatsvertrages.

Die Neufassung in Satz 1 nimmt die Beschränkung des Anwendungsbereichs der genannten nachfolgenden Vorschriften auf länderübergreifende Angebote aus § 13 JMStV a. F. auf. Durch die erweiterte Formulierung wird klargestellt, dass die Einschränkung auch für die Zuständigkeiten der DK und des RJM gelten, die bereits in den §§ 4 bis 12 JMStV geregelt sind.

Für fachliche Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen der RJM gilt nach Satz 2 die Beschränkung auf länderübergreifende Angebote nicht, da die Expertise der Räte sowohl von den gemeinsamen Gremien, als gerade auch den Landesmedienanstalten umfassend genutzt werden können soll. Die Ausnahme setzt damit den Gedanken aus § 14 Abs. S. 2 JMStV a. F. konsequent fort. Die dort geregelte Möglichkeit für Gutachtenaufträge an die KJM geht vollständig in § 105 Abs. 3 MStV n. F. auf.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 46–48); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden