Rechtsstatus und Einordnung
Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.
Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission
Die Vorschrift ist nun die Parallelnorm zu § 104 MStV n. F.
Die allgemeinen Regelungen zur Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständige LMA sowie der DK und dem RJM als ihre Organe (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 JMStV a. F.) wird hier der Beschränkung der gemeinsamen Aufsicht der LMA aus § 13 JMStV a. F. (jetzt § 13 Abs. 2 JMStV n. F.) aus systematischen Gründen vorangestellt. Der Absatz bezieht sich inhaltlich auf die allgemeinen Regelungen des § 104 MStV, die als allgemeine Regelungen gelten und durch § 13 ergänzt werden. Dies gilt sowohl für die grundsätzliche Zuständigkeit der LMA für die Aufsicht mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (siehe insoweit auch § 104 Abs. 4 MStV) als auch für das dabei geltende Prinzip der dezentralen Zuständigkeit, soweit der DK und dem RJM als im Jugendmedienschutz zuständige gemeinsame Gremien der LMA Aufsichtsaufgaben nach diesem Staatsvertrag übertragen sind.
Der explizite Verweis auf die §§ 104 bis 107 verdeutlicht insoweit nochmal die allgemeine Geltung der entsprechenden Bestimmungen des MStV, die durch die nachfolgenden Regelungen dieses Staatsvertrages lediglich konkretisiert oder ergänzt werden. Der Verweis ist insoweit deklaratorisch.
Die Unzuständigkeit der Landesmedienanstalten und der DK und RJM als ihre Organe für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ergibt sich zusätzlich auch aus der für die Aufsicht im JMStV geltenden Regelung des § 104 Abs. 4 MStV sowie – wie schon bisher – aus den amtlichen Überschriften des 4., 5. und 6. Abschnitts dieses Staatsvertrages.
Die Neufassung in Satz 1 nimmt die Beschränkung des Anwendungsbereichs der genannten nachfolgenden Vorschriften auf länderübergreifende Angebote aus § 13 JMStV a. F. auf. Durch die erweiterte Formulierung wird klargestellt, dass die Einschränkung auch für die Zuständigkeiten der DK und des RJM gelten, die bereits in den §§ 4 bis 12 JMStV geregelt sind.
Für fachliche Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen der RJM gilt nach Satz 2 die Beschränkung auf länderübergreifende Angebote nicht, da die Expertise der Räte sowohl von den gemeinsamen Gremien, als gerade auch den Landesmedienanstalten umfassend genutzt werden können soll. Die Ausnahme setzt damit den Gedanken aus § 14 Abs. S. 2 JMStV a. F. konsequent fort. Die dort geregelte Möglichkeit für Gutachtenaufträge an die KJM geht vollständig in § 105 Abs. 3 MStV n. F. auf.
Quellen und Textgrundlage
Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 46–48); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.