§ 104 Wahrnehmung der Aufsicht

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§104

Wahrnehmung der Aufsicht

(1) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und trifft die jeweiligen Entscheidungen.

Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios.

(2) Soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch staatsvertragliche Regelung gemeinsamen Gremien im Sinne des § 104a Abs. 1 zugewiesen sind, handeln diese als Organe der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.

(3) Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 104 Wahrnehmung der Aufsicht (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Regelung betrifft Wahrnehmung und organisatorische Zuordnung der Medienaufsicht.

Mögliche Betroffene: Landesmedienanstalten und beaufsichtigte Medienanbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Klare, unabhängige Zuständigkeiten bei bundesweit relevanten Fällen.

Fundstelle: MSTV § 104; Tabelle 2, Zeilen 283-287. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 104 Wahrnehmung der Aufsicht (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§104

Wahrnehmung der Aufsicht

(1) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und trifft die jeweiligen Entscheidungen.

(2) Soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch staatsvertragliche Regelung gemeinsamen Gremien im Sinne des § 104a Abs. 1 zugewiesen sind, handeln diese als Organe der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.

(3) Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 104 Wahrnehmung der Aufsicht (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Das Prinzip der dezentralen Zuständigkeit wird wie bisher fortgeführt. Ausgangspunkt ist, dass die zuständige Landesmedienanstalt für die Medienaufsicht zuständig ist und dabei nach Außen handelt. Dies gilt gerade auch in den Bereichen, in den Aufsichtsaufgaben gemeinsamen Gremien der bundesweiten Medienaufsicht zugewiesen sind, da diese lediglich als Organe der zuständigen Landesmedienanstalten handeln (Abs. 2). Die Regelung bezieht nun auch den Jugendmedienstaatsvertrag mit ein, da in den §§ 104a bis 107 gerade Organisations-, Aufgaben- und Verfahrensregelungen für die nach dem JMStV zuständigen Organe getroffen werden. § 13 Abs. 1 JMStV n. F. hat insoweit primär klarstellenden Charakter und ist als Parallelregelung zum § 104 angelegt.

Die Organzurechnung bleibt als Kern des Prinzips der dezentralen Zuständigkeit (bisher in § 104 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 JMStV) für die bundesweite Medienaufsicht erhalten. § 13 Abs. 1 S. 2 JMStV a. F. enthält die Parallelregelung.

Die Regelung des § 104 Abs. 1 S. 3 MStV a. F. wird insoweit in einen eigenen Absatz verschoben.

§ 104 Abs. 1 S. 4 a. F. wird ebenso in einen eigenen Absatz verschoben.

Die Wahrnehmung der Medienaufsicht obliegt auch im Anwendungsbereich des JMStV der zuständigen LMA und den gemeinsamen Gremien (DK und RJM) als ihren Organen nicht in Bezug auf den ÖRR. Dies lässt aber die Geltung der materiellen Regelungen der §§ 1-12b JMStV für den ÖRR unberührt.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 283–287); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Zusammenhänge zu automatisierten Prüfungen, Befugnissen der Medienaufsicht und Datenschutz: Medienaufsicht im DMStV: Automatisierte Prüfungen und Datenschutz.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden