§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 18 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Name und Anschrift sowie

2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Werden Telemedien automatisiert erstellt und verbreitet oder werden sie geschäftsmäßig oder auf Dauer und mit der Intention der Maximierung von Reichweite angeboten, wird vermutet, dass sie nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Gleiches gilt für andere Anbieter geschäftsmäßig angebotener, journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind.

Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,

3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.

(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese beispielsweise unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.

(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Vorgesehen sind angepasste Anbieterkennzeichnungen, insbesondere bei automatisiert erstellten oder verbreiteten Telemedien.

Mögliche Betroffene: Betreiber journalistischer und automatisierter Online-Angebote, soweit die jeweiligen Merkmale erfüllt sind.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Abgrenzung persönlicher oder familiärer Nutzung von geschäftsmäßigen Angeboten.

Fundstelle: MSTV § 18; Tabelle 2, Zeilen 49-56. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

2. Unterabschnitt

Telemedien

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 18

Informationspflichten und Auskunftsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Name und Anschrift sowie

2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Werden Telemedien automatisiert erstellt und verbreitet oder werden sie geschäftsmäßig oder auf Dauer und mit der Intention der Maximierung von Reichweite angeboten, wird vermutet, dass sie nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Gleiches gilt für andere Anbieter geschäftsmäßig angebotener, journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind.

Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,

3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.

(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Vorgesehen sind angepasste Anbieterkennzeichnungen, insbesondere bei automatisiert erstellten oder verbreiteten Telemedien.

Wen es betreffen kann: Betreiber journalistischer und automatisierter Online-Angebote, soweit die jeweiligen Merkmale erfüllt sind.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Abgrenzung persönlicher oder familiärer Nutzung von geschäftsmäßigen Angeboten.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Wie weit reichen Informationspflichten bei automatisiert betriebenen Angeboten, und welche tatsächlichen Anhaltspunkte tragen die im Entwurf genannte Vermutung?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Vor dem Hintergrund vermehrt auftretender automatisierter Inhalte, die in der Regel einfache Telemedien sein dürften, bedarf § 18 der Anpassung.

Im Fall einer automatisierten Erstellung und Verbreitung ist grundsätzlich nicht von einem ausschließlich persönlichen / familiären Zweck auszugehen, da diese vielmehr immer als geschäftsmäßige Telemedien anzusehen sind. Die Konturierung dient auch einem Gleichlauf mit dem DDG.

Demgegenüber ist ein persönlicher oder familiärer Zweck etwa denkbar, wenn ein KI-generierter Inhalt im Einzelfall und mit geringer Reichweite verwendet wird, beispielsweise entsprechender Content durch Einzelpersonen gepostet wird.

Die Formulierung „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ dient jedenfalls im Rahmen des § 19 MStV (aktuelle Fassung) der Differenzierung zwischen digitalisierter Presse und sonstigen geschäftsmäßigen Telemedien mit Nachrichten / politischen Informationen.

Der klarstellende Einschub stellt sicher, dass die erweiterte Impressumspflicht im Gleichlauf mit § 19 steht.

Auf Grund von Überschneidungen mit den Transparenzpflichten gem. Art. 50 der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) soll die Transparenzpflicht nach § 18 Abs. 3 MStV zwecks Rechtsklarheit aufgehoben werden. Im Hinblick auf den strukturellen Einsatz von Automatisierung zur koordinierten künstlichen Reichweitenverstärkung wird eine spezifische Vorschrift als § 19a neu MStV geschaffen.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 49–56); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Praktische Einordnung der Auswirkungen für Websites, Blogs und redaktionelle Online-Angebote: DMStV für Website-Betreiber: Welche Pflichten sind relevant?.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden