§ 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 64

Vielfaltssichernde Maßnahmen

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:

1.die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),

2.die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Vorschlag betrifft Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt.

Mögliche Betroffene: Betroffene Medienunternehmen und zuständige Aufsichtsstellen.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Welche Eingriffe bei festgestellten Vielfaltsrisiken geeignet und verhältnismäßig sind.

Fundstelle: MSTV § 64; Tabelle 2, Zeilen 137-138. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

In der amtlichen Synopse sind zu dieser Stelle keine gesonderten Erläuterungen ausgewiesen.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 137–138); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden