§ 69 Finanzierung

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 69 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung gleich welcher Art, aus staatlicher Informationsarbeit, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. § 112 bleibt unberührt.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 69 Finanzierung (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf betrifft die Finanzierung von Rundfunkangeboten und die dafür vorgesehenen Grenzen.

Mögliche Betroffene: Rundfunkveranstalter und beteiligte Finanzierungspartner.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Transparenz und wettbewerbliche Auswirkungen der vorgesehenen Finanzierungsregeln.

Fundstelle: MSTV § 69; Tabelle 2, Zeilen 155-157. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 69 Finanzierung (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

4. Unterabschnitt

Finanzierung, Werbung

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 69

Finanzierung

Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung gleich welcher Art, aus staatlicher Informationsarbeit, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. § 112 bleibt unberührt.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 69 Finanzierung (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Folgeänderung, s.o. §§ 2 Abs. 2 Nr. 7, 7a; 8 Abs. 9, 9a, 9b.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 155–157); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden