DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
3. Unterabschnitt
Medienplattformen und
Benutzeroberflächen
§ 84
Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit Benutzeroberflächen Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote, Teile davon oder softwarebasierte Anwendungen, die im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote dienen, hierzu abbilden oder akustisch vermitteln.
(2) Die für Benutzeroberflächen geltenden Maßgaben der §§ 84a bis 84c dürfen nicht durch die Gestaltung von Bedienelementen, die selbst kein Telemedium sind, umgangen werden.
(3) Unbeschadet der Maßgaben der §§ 84a bis 84c müssen die Sichtbarkeit, Sortierung und Anordnung von Angeboten oder Inhalten jederzeit muss auf einfache Weise durch den Nutzer individualisiert werden können.
(4) Die Absätze 2 und 3, § 84a Abs. 1 Satz 3 sowie §§ 84b und 84c gelten für Benutzeroberflächen nicht, soweit der Anbieter nachweist, dass eine auch nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.