§ 84 Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

3. Unterabschnitt

Medienplattformen und

Benutzeroberflächen

§ 84

Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit Benutzeroberflächen Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote, Teile davon oder softwarebasierte Anwendungen, die im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote dienen, hierzu abbilden oder akustisch vermitteln.

(2) Die für Benutzeroberflächen geltenden Maßgaben der §§ 84a bis 84c dürfen nicht durch die Gestaltung von Bedienelementen, die selbst kein Telemedium sind, umgangen werden.

(3) Unbeschadet der Maßgaben der §§ 84a bis 84c müssen die Sichtbarkeit, Sortierung und Anordnung von Angeboten oder Inhalten jederzeit muss auf einfache Weise durch den Nutzer individualisiert werden können.

(4) Die Absätze 2 und 3, § 84a Abs. 1 Satz 3 sowie §§ 84b und 84c gelten für Benutzeroberflächen nicht, soweit der Anbieter nachweist, dass eine auch nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 84 Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift über die Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen wird an die neue Systematik angepasst.

Mögliche Betroffene: Anbieter einschlägiger Benutzeroberflächen und vermittelte Medienangebote.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Auswirkungen gesetzlicher Auffindbarkeitsvorgaben auf Gestaltungsfreiheit und Nutzerwahl.

Fundstelle: MSTV § 84; Tabelle 2, Zeilen 189-195. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 84 Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

3. Unterabschnitt

Medienplattformen und

Benutzeroberflächen

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

§ 84

Benutzeroberflächen

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit Benutzeroberflächen journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote, Teile davon oder softwarebasierte Anwendungen, die im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote dienen, hierzu abbilden oder akustisch vermitteln.

(2) Die für Benutzeroberflächen geltenden Maßgaben der §§ 84a bis 84c dürfen nicht durch die Gestaltung von Bedienelementen, die selbst kein Telemedium sind, umgangen werden.

(3) Unbeschadet der Maßgaben der §§ 84a bis 84c müssen die Sichtbarkeit, Sortierung und Anordnung von Angeboten oder Inhalten jederzeit auf einfache Weise durch den Nutzer individualisiert werden können.

(4) Die Absätze 2 und 3, § 84a Abs. 1 Satz 3 sowie §§ 84b und 84c gelten für Benutzeroberflächen nicht, soweit der Anbieter nachweist, dass eine auch nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 84 Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift über die Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen wird an die neue Systematik angepasst.

Wen es betreffen kann: Anbieter einschlägiger Benutzeroberflächen und vermittelte Medienangebote.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Auswirkungen gesetzlicher Auffindbarkeitsvorgaben auf Gestaltungsfreiheit und Nutzerwahl.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Bestimmungen über Benutzeroberflächen (§§ 84 ff.) werden strukturell an den Aufbau der Intermediärsregulierung (§§ 91 ff.) angeglichen (1. Anwendungsbereich; 2. Diskriminierungsverbot/allgemeine Auffindbarkeit; 3. Regelungen zur besonderen Auffindbarkeit), um eine bessere Vergleichbarkeit der Normen zu gewährleisten.

Mit Blick auf die Zielrichtung der Vorgaben für Benutzeroberflächen und die inzwischen vielgestaltigen Optionen ihrer Bedienung (Sprachbefehle, Fernbedienung mit Tasten, Cursor, etc.) sollte klargestellt werden, dass die für Benutzeroberflächen geltenden Maßstäbe nicht durch die Gestaltung anderer Bedienelemente umgangen werden dürfen (z.B. Ansteuerung per Sprachbefehl ist so ausgelegt, dass der Zugang zu „Public-Value“-Angeboten dadurch erschwert wird, dass diese nur über Umwege adressiert werden können).

Entspricht weitgehend heute § 84 Abs. 6. Die Regelung wird in die allgemeinen Grundsätze nach § 83 vorgezogen, um den generellen Vorrang der Nutzerautonomie zu betonen. Zusätzlich erfolgt eine Klarstellung mit Blick auf die Regelungen zur Auffindbarkeit, dass nicht nur die Reihenfolge („Sortierung und Anordnung“), sondern auch die generelle Sichtbarkeit der einzelnen Angebote nutzerautonom individualisiert werden kann (z.B. individuelle Bevorzugung einzelner Angebote/Quellen oder deren Ablehnung/Ausblendung).

Die Voreinstellungen, die vom Nutzer wie beschrieben, jederzeit änderbar sind, müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Opt-Out-Lösung).

Entspricht inhaltsgleich dem heutigen § 84 Abs. 7 (nur systematische Umstellung).

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 189–195); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden