§ 103i Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 103i

Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Abschnitt ergebenden Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere (Katalog entsprechend dem heutigen § 56).

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 103i Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Vorgesehen sind Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse zur Kontrolle der Meinungsvielfalt.

Mögliche Betroffene: Unternehmen, die unter die geplante Medienkonzentrationskontrolle fallen.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Verhältnismäßigkeit der Auskunftspflichten sowie Schutz vertraulicher Unternehmensdaten.

Fundstelle: MSTV § 103i; Tabelle 2, Zeilen 274-275. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 103i Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 103i

Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Abschnitt ergebenden Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere (Katalog entsprechend dem heutigen § 56).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 103i Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Vorschrift entspricht systematisch dem heutigen § 56 und schafft die verfahrensrechtliche Grundlage für eine effektive Sachverhaltsermittlung. Angesichts komplexer Unternehmens-, Beteiligungs- und Umsatzstrukturen ist die Aufsicht darauf angewiesen, Informationen nicht ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen gewinnen zu können.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 274–275); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden