§ 25a Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

3. Unterabschnitt

Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand

[§ 25a

Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand

(1) Die Landesmedienanstalten bestimmen nach Maßgabe des § 25b journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote, die durch spezifische Aufwendungen in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten (Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand).

(2) Die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4) aufzunehmen haben, sowie die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und gemeinsamen Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die Telemedienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios gelten als Angebote im Sinne des Absatz 1. [Gleiches gilt für die Zwecke der §§ 77e und § 94a für Angebote der Presse, die der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.]]

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 25a Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift definiert die besonders berücksichtigungsfähigen Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand.

Mögliche Betroffene: Journalistisch-redaktionelle Angebote, deren besondere Auffindbarkeit in Betracht kommt.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Auswahl nach überprüfbaren Kriterien statt nach inhaltlicher oder politischer Erwünschtheit.

Fundstelle: MSTV § 25a; Tabelle 2, Zeilen 90-93. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 25a Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

3. Unterabschnitt

Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand

[§ 25a

Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand

(1) Die Landesmedienanstalten bestimmen nach Maßgabe des § 25b journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote, die durch spezifische Aufwendungen in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten (Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand).

(2) Die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4) aufzunehmen haben, sowie die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und gemeinsamen Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die Telemedienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios gelten als Angebote im Sinne des Absatz 1. [Gleiches gilt für die Zwecke der §§ 77e und § 94a für Angebote der Presse, die der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.]]

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 25a Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift definiert die besonders berücksichtigungsfähigen Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand.

Wen es betreffen kann: Journalistisch-redaktionelle Angebote, deren besondere Auffindbarkeit in Betracht kommt.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Auswahl nach überprüfbaren Kriterien statt nach inhaltlicher oder politischer Erwünschtheit.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Welche formalen und inhaltlichen Kriterien begründen die bevorzugte Behandlung und wie wird Gleichbehandlung nicht begünstigter Anbieter gesichert?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Systematische Erläuterung des 3. Unterabschnitts:

Um auch für zukünftige Entwicklungen einen verallgemeinerungsfähigen Maßstab und Verfahren zur Bestimmung von Angeboten von „allgemeinem Interesse“ i.S.d. Art. 7a AVMD-RL (bislang untechnisch „Public-Value“) zu haben, wird dieser Aspekt aus der Plattformregulierung (§§ 84 ff.) herausgelöst und im allgemeinen Teil des MStV verortet. Auf die Feststellungen des Bestimmungsverfahrens kann dann jeweils im konkreten Nutzungskontext zurückgegriffen werden.

In der Folge wird in den jeweiligen Anwendungsbereichen (Medienplattformen, Medienintermediäre) auf die nach § 25b bestimmten Angebote Bezug genommen.

Auch für den Fall, dass das „Wie“ der Auffindbarkeitsregeln zukünftig in der AVMD-Richtlinie geregelt werden sollte und den Mitgliedstaaten lediglich obliegt, die Verfahren zur Bestimmung der konkreten Angebote zu regeln, erscheint eine solche Regelungssystematik sinnvoll.

Im Sinne der Konvergenz und um grundsätzlich allen journalistisch-redaktionell verantworteten Angeboten (Rundfunk, Telemedien, Online-Presse etc.) eine besondere Auffindbarkeit ermöglichen zu können, wird mediengattungsübergreifend an den Begriff der „journalistisch-redaktionell verantworteten Angebote“ angeknüpft. Damit werden zudem die Kriterien des Artikel 18 Abs. 1 EMFA zur Mindestvoraussetzung, die für einen entsprechenden Status ebenfalls zu erfüllen sind.

Art. 7a der AVMD-Richtlinie ermöglicht eine solche besondere Auffindbarkeit ausdrücklich für „Angebote von allgemeinem Interesse“.

Für den Medienstaatsvertrag wird der Begriff der „Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand“ eingeführt, der sich gleichsam als Umsetzung des Art. 7a der AVMD-RL versteht. Die unterschiedliche Begrifflichkeit ergibt sich aus dem deskriptiven Charakter der neuen Begrifflichkeit.

Jedes „journalistisch-redaktionell verantwortete Angebot“ muss grundsätzlich medienrechtlichen Auffindbarkeitsschutz genießen (siehe daher insb. die Regelungen zur diskriminierungsfreien Auffindbarkeit siehe §§ 84a und 94), bedeuten darüber hinausgehende, spezifische Investitionen („Mehraufwand“) jedoch einen ganz besonderen und damit besonders schutz- und förderwürdigen Vielfaltsbeitrag. Derart spezifische Investitionen begründen eine besondere Behandlung, um einer „Verflachung und Homogenisierung“ der Medienlandschaft entgegenzuwirken. Dies rechtfertigt auch die mit den Regelungen verbundenen, erheblichen Markteingriffe.

Dabei müssen diese Investitionen in absoluten Zahlen nicht notwendigerweise besonders hoch sein. Vielmehr zeichnen sich besondere Investitionen im Sinne der Meinungsvielfalt entsprechend § 25b Abs. 3 dadurch aus, dass rein unternehmerisch betrachtet ihr „return of invest“ eher niedrig ist, der gesellschaftliche Mehrwert jedoch hoch.

Beispiel: Ein durch eigenes Personal selbst und mit Spezialexpertise recherchierter Artikel eines Fachmagazins ggü. der Übernahme einer knappen Agenturmeldung zum selben Ereignis.

Die staatsferne Struktur der Landesmedienanstalten gewährleistet zusammen mit den gewählten nicht-inhaltsbezogenen Bewertungskriterien in doppelter Hinsicht, dass, die Auswahl unabhängig von staatlicher Einflussnahme erfolgt.

Die 14 Landesmedienanstalten sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung und unterliegen keinerlei Fachaufsicht durch staatliche Stellen. Ihre Unabhängigkeit wird durch die Zusammensetzung ihrer plural besetzten Aufsichtsgremien gesichert: In diesen sind unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen vertreten, während staatliche und staatsnahe Mitglieder nur in sehr begrenztem Umfang beteiligt sein dürfen. Auch die Leitungsfunktionen der Landesmedienanstalten (zumeist „Direktoren“) werden nicht durch staatliche Stellen bestimmt oder wahrgenommen. Diese Staatsferne dient damit der Sicherung der Meinungs- und Medienvielfalt und ist verfassungsrechtlich aus dem Gebot staatlicher Distanz zu den Medien abgeleitet.

Die Unabhängigkeit wird weiterhin dadurch gestärkt, dass zentrale Aufgaben durch gemeinsame (Experten-)Gremien wahrgenommen werden. Hierdurch kommt es auch zwischen den einzelnen Medienanstalten zu einem System gegenseitiger Kontrolle und des fachlichen Ausgleichs durch Experten. Um bei der Bestimmung der Angebote nach § 25a auch dieses Element noch weiter zu stärken, könnte die Auswahl daher bspw. auch durch den Rat für Konzentrationsermittlung und Medienökonomie (RKM) oder die Direktorenkonferenz (DK) erfolgen (beides bislang nicht vorgesehen).

Hinweis zu „im Bundesgebiet“: Seinerzeit wurde die Privilegierung bewusst einerseits nicht auf bundesweite Angebote beschränkt, andererseits aber auf Angebote begrenzt, die einen Beitrag zur Vielfalt im Bundesgebiet leisten. Die Landesmedienanstalten haben in der Praxis eine Gesamtschau entwickelt, nach der eine Gesamtheit von lokalen/regionalen Angeboten in ihrer Gesamtschau den Beitrag zur Vielfalt im Bundesgebiet leisten kann. Diese Praxis erscheint sinnvoll, eine Streichung von „im Bundesgebiet“ braucht es nicht und sollte auch deshalb nicht erfolgen, um sicherzustellen, dass lokale/regionale Angebote nur in ihrem Zielgebiet ein Public-Value-Status zukommt (siehe die entsprechende Klarstellung zur „Liste“ in Absatz 5).

Die bisherige gesetzliche Privilegierung der Angebote des ÖRR gesetzlich als Public-Value Angebote wird im Anwendungsbereich offener Dienste (Medienintermediäre, KI-Informationssysteme) um die Angebote der Presse erweitert, sofern diese sich der Selbstregulierung des Deutschen Presserates angeschlossen haben.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 90–93); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Weitere Informationen zu Empfehlungsalgorithmen, journalistischer Auffindbarkeit und Meinungsfreiheit: Algorithmen und Meinungsfreiheit: Auffindbarkeit und Empfehlungen.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden