Suchmaschinen, soziale Netzwerke und digitale Benutzeroberflächen bestimmen mit, welche Informationen Menschen zuerst sehen. Der DMStV soll die Auffindbarkeit journalistischer Angebote stärken. Besonders diskutiert wird eine Variante, nach der mindestens jede fünfte algorithmische Empfehlung aus einem ausgewählten journalistischen Angebot stammen soll. Diese Vorgabe ist noch nicht beschlossen.
Rechtsstand: §§ 25a, 25b, 84c und 94a MStV-E stehen im nicht geeinten Diskussionsentwurf von DMStV Teil 2. Die Textfassung enthält eckige Klammern und Alternativen; auch außerhalb dieser Klammern besteht keine abschließende Einigung.[1]
Warum ist Auffindbarkeit ein Thema des Medienrechts?
Ein Beitrag kann veröffentlicht sein und trotzdem kaum Aufmerksamkeit erhalten. Ein großer Teil der öffentlichen Information wird über Suchmaschinen, Feeds, Empfehlungen und Benutzeroberflächen vermittelt. Der Einfluss dieser Auswahlprozesse auf die Meinungsbildung ist ein Grund für bestehende Regeln zu Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Medienstaatsvertrag.[2]
Das geltende Recht enthält bereits Vorgaben zur Auffindbarkeit und zu sogenannten Public-Value-Angeboten. Der DMStV beginnt hier also nicht bei null; er will die Regeln neu strukturieren und stärker auf einzelne Inhalte und algorithmische Empfehlungen beziehen.
Wer soll besonders berücksichtigt werden?
Die vorgesehenen §§ 25a und 25b MStV-E verwenden den Begriff „Angebote mit vielfaltsförderndem Mehraufwand“. Gemeint sind journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote, die durch besondere Aufwendungen zur Meinungs- und Angebotsvielfalt beitragen sollen. Über ein Bestimmungsverfahren sollen die Landesmedienanstalten relevante Angebote feststellen.
Der Kreis solcher Angebote ist nicht auf ARD und ZDF begrenzt. Der Entwurf behandelt auch private journalistische Angebote. Ob ein einzelnes Medium begünstigt würde, hängt von den konkret geltenden Kriterien und dem Bestimmungsverfahren ab.
Muss tatsächlich jeder fünfte Beitrag bevorzugt werden?
In § 84c MStV-E steht eine ausdrücklich offene Variante: Algorithmische Empfehlungssysteme bestimmter Benutzeroberflächen sollen mindestens bei jedem [fünften] empfohlenen Inhalt einen gekennzeichneten Inhalt aus Angeboten nach § 25a berücksichtigen. Alternativ diskutiert der Entwurf, ob das nur Empfehlungen aus den Bereichen Information und Bildung oder Empfehlungen allgemein betreffen soll.
Entscheidend sind drei Einschränkungen:
- Kein geltendes Recht: Die Zahl steht in eckigen Klammern; auch die Grundregel ist noch nicht geeint.
- Nicht automatisch ARD oder ZDF: Die begünstigte Gruppe umfasst nach den Vorschlägen auch andere journalistische Angebote.
- Keine freie Themenvorgabe durch die Aufsicht: Nach dem Vorschlag sollen für die Auswahl konkreter Inhalte weiterhin die allgemeinen Kriterien des Empfehlungssystems maßgeblich sein; das schließt rechtliche Fragen zur Auswahl der begünstigten Angebotsgruppe nicht aus.
§ 94a MStV-E soll die Regelung zur besonderen Auffindbarkeit entsprechend auf Medienintermediäre übertragen. Welche Anbieter konkret erfasst würden, hängt von den Definitionen und der finalen Fassung ab.[1]
Was gilt bisher, was könnte sich ändern?
| Bereich | Heute | Diskussionsentwurf Teil 2 |
|---|---|---|
| Besondere Angebote | Public-Value-Verfahren und bestehende Auffindbarkeitsregeln | Neukonzeption „vielfaltsfördernder Mehraufwand“ nach §§ 25a/25b |
| Benutzeroberflächen | Vorgaben zur Auffindbarkeit und diskriminierungsfreien Darstellung | Ergänzende Einzelinhaltsregel in § 84c |
| Medienintermediäre | Transparenz und Diskriminierungsfreiheit | Entsprechende Anwendung nach § 94a |
| Empfehlungsquote | Keine allgemeine Regel „jeder fünfte Beitrag“ | Ausdrücklich offene Fünftel-Variante |
| Journalistische Medien | Bestehende privilegierte Angebotsgruppen | Bestimmung nach neuen Kriterien und Verfahren |
Welche Fragen stellen sich für die Meinungsfreiheit?
Die Förderung journalistischer Angebote kann die Vielfalt der auffindbaren Informationen stärken. Sie kann zugleich beeinflussen, welche anderen Inhalte weniger sichtbar werden. Rechtlich kommt es insbesondere darauf an, ob die Kriterien objektiv, transparent, verhältnismäßig und gegenüber verschiedenen Meinungen neutral ausgestaltet sind.
Ein weiterer Konflikt liegt in der Nutzerautonomie: Wie frei dürfen Menschen ihren Feed selbst bestimmen? Und muss ein Empfehlungssystem einen gesetzlich vorgegebenen Inhaltsanteil unabhängig von den persönlichen Interessen ausgeben? Der Entwurf enthält auch Überlegungen zur Individualisierbarkeit der Darstellung; die genaue Wechselwirkung mit einer Pflichtquote ist zu prüfen.
Beispiel: Ein Nachrichten-Feed
Ein Nutzer öffnet einen Feed mit kurzen Videos und Beiträgen. Der Anbieter empfiehlt Inhalte nach bisherigen Interessen. Eine der diskutierten Varianten könnte zusätzlich verlangen, in bestimmten Abständen einen gekennzeichneten Inhalt aus dem Kreis der nach § 25a bestimmten Angebote einzubeziehen. Welche Inhalte tatsächlich ausgewählt werden, soll weiterhin der jeweiligen Empfehlungslogik unterliegen. Das Modell kann zusätzliche Sichtbarkeit erzeugen, beeinflusst aber die Zusammensetzung des Feeds.
Häufige Fragen zu Algorithmen und Meinungsfreiheit
Muss jeder fünfte Instagram-Beitrag von ARD oder ZDF kommen?
Nein. Die entsprechende Entwurfsvariante ist nicht beschlossen und wäre nach dem Wortlaut nicht auf öffentlich-rechtliche Angebote beschränkt. Zudem sind die genaue Reichweite der Regel und der Umgang mit unterschiedlichen Empfehlungssystemen offen.
Ist „Public Value“ bereits geltendes Recht?
Ja, der Medienstaatsvertrag kennt schon heute Regeln zur besonderen Auffindbarkeit bestimmter Angebote. Der DMStV würde dieses System neu ausgestalten.
Wer bestimmt die begünstigten Angebote?
Der Entwurf sieht dafür ein Verfahren der Landesmedienanstalten anhand vorgesehener Kriterien vor. Die rechtsstaatliche Überprüfbarkeit dieses Verfahrens ist wichtig.
Werden kritische Meinungen dadurch verboten?
Ein allgemeines Verbot kritischer Meinungen folgt aus den Auffindbarkeitsvorschlägen nicht. Zu untersuchen ist vielmehr, wie gesetzliche Bevorzugung einzelner Angebotsgruppen die tatsächliche Sichtbarkeit verschiedener Positionen verändert.
Was ist der Unterschied zwischen § 84c und § 94a?
§ 84c betrifft die besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten in bestimmten Benutzeroberflächen; § 94a sieht eine entsprechende Anwendung für Medienintermediäre vor.
Wichtige Originalvorschriften und Themen
§ 25a, § 25b, § 84c und § 94a MStV-E. Zur Kontrolle digitaler Meinungsmacht siehe Medienkonzentration, zu KI-generierten Suchantworten KI und DMStV.
Quellen
- Rundfunkkommission der Länder: Diskussionsentwurf Teil 2 vom 28.09.2026, insbesondere §§ 25a, 25b, 84c und 94a MStV-E.
- Die Medienanstalten: Geltender Medienstaatsvertrag (MStV).
- ANGA: Stellungnahmen zur Auffindbarkeit und zum Medienkonzentrationsrecht vom 16.09.2026.