§ 84 MStV-E

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

6. Dem § 84 wird folgender Absatz 9 angefügt:

     „(9) Für Benutzeroberflächen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1083 wird
    zusätzlich auf Artikel 20 Abs. 2 und 3 der Verordnung verwiesen.“

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 84 MStV-E (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Änderungsstaatsvertrag nimmt Anpassungen an § 84 MStV vor. Der genaue Änderungsbefehl steht im Originaltext oberhalb.

Mögliche Betroffene: Anbieter von Benutzeroberflächen und die zuständigen Aufsichtsstellen, soweit von § 84 erfasst.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Die konkrete Reichweite ergibt sich nur im Zusammenhang mit der geltenden Vorschrift.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 6: § 84 MStV-E. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 84 MStV-E (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 84 MStV-E (Fehler gefunden?)

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Änderungsgegenstand: § 84 MStV. Bezug zum Europäischen Medienfreiheitsgesetz und Benutzeroberflächen.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden