§ 2 Begriffsbestimmungen

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 2 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

7. Werbung jeder Inhalt außer staatlicher Informationsarbeit, der gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Wirtschaftswerbung ist Werbung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen dient, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen dient, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Werbung ist insbesondere auch Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung; § 8 Abs. 9 S. 2 und 3 und § 22 Abs. 1 S. 3 bleiben unberührt.

(7a) staatliche Informationsarbeit jeder Inhalt, der gegen ein durch eine öffentliche Stelle geleistetes Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung einer öffentlichen Stelle im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist und der eine sachbezogene Information zum Gegenstand hat, die der Aufklärung der Öffentlichkeit über staatliches Handeln oder Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung dient. Keine sachbezogenen Informationen im Sinne von Satz 1 sind Inhalte, die geeignet oder darauf ausgerichtet sind, inhaltlich das Ergebnis einer Wahl oder einer Volksabstimmung, das Abstimmungsverhalten oder einen Rechtssetzungsprozess zu beeinflussen.

14. Medienplattform jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder Telemedien im Sinne des Satz 1 dienen. Keine Medienplattformen in diesem Sinne sind

a) Angebote, die analog über eine Kabelanlage verbreitet werden,

b) das Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1, welches ausschließlich im Schwerpunkt in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder von Unternehmen, deren Programme ihm nach § 62 zuzurechnen sind, stehen steht; Inhalte aus nach § 59 Abs. 4 aufgenommenen Fensterprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des § 65 sowie Verknüpfungen mit Angeboten Dritter, soweit diese eigenständig abgrenzbar sind und den Schwerpunkt des Gesamtangebots nicht verändern, sind unschädlich,

15. Benutzeroberfläche ein Telemedium in seiner Gesamtheit, das ungeachtet weiterer Nutzungselemente eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen vermittelt, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 dienen, ermöglicht. Benutzeroberflächen sind insbesondere

a) Angebots- oder Programmübersichten einer Medienplattform,

b) Angebots- oder Programmübersichten, die nicht zugleich Teil einer Medienplattform sind,

c) visuelle oder akustische Präsentationen auch gerätegebundener Medienplattformen, sofern sie, die Funktion nach Satz 1 erfüllen,

16. Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle

verantwortete Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese aus Sicht des Nutzers zu substituieren oder zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen

16a. KI-Informationssystem ein Telemedium, das unabhängig vom Grad seiner Individualisierung beim konkreten Einsatz für einen grundsätzlich unbestimmten Nutzerkreis bestimmt ist und auch auf der Grundlage journalistisch-redaktionell gestalteter und verantworteter Angebote Dritter für den jeweiligen Nutzer individualisiert und automatisiert neue Inhalte zur Verfügung stellt.

19. Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote oder Inhalte einer Medienplattform trägt,

20. Anbieter einer Benutzeroberfläche, wer über die Gestaltung der Übersicht abschließend entscheidet. Als Anbieter gilt auch, wer die Benutzeroberfläche entwickelt oder zum Zweck des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages nach § 1 Abs. 1 einführt,

21a. Anbieter eines KI-Informationssystems, wer ein solches herstellt, in den Markt bringt oder zur Nutzung bereitstellt,

(4) Journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote sind Rundfunk oder Telemedien, die die Informationen nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) angeben können; unabhängig davon, ob die entsprechenden Erklärungen tatsächlich abgegeben worden sind.

(5) journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote sind Rundfunk und Telemedien, bei denen es sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach um journalistisch-redaktionelle verantwortete Angebote handelt.

(6) Soweit ein Angebot die Voraussetzungen mehrerer der in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, sind die entsprechenden Vorschriften nebeneinander auf die entsprechenden Angebotsteile anwendbar.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 2 Begriffsbestimmungen (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Begriffsbestimmungen werden unter anderem bei Werbung, staatlicher Informationsarbeit, Medienintermediären und KI-Informationssystemen verändert.

Mögliche Betroffene: Werbe- und Medienanbieter, Plattformen und KI-Informationsdienste.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Die Reichweite neuer Kategorien entscheidet darüber, wer später konkreten Pflichten unterliegt.

Fundstelle: MSTV § 2; Tabelle 2, Zeilen 9-29. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 2 Begriffsbestimmungen (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 2

Begriffsbestimmungen

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

7. Werbung jeder Inhalt außer staatlicher Informationsarbeit, der gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Wirtschaftswerbung ist Werbung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen dient, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen dient, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Werbung ist insbesondere auch Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung; § 8 Abs. 9 S. 2 und 3 und § 22 Abs. 1 S. 3 bleiben unberührt.

(7a) staatliche Informationsarbeit jeder Inhalt, der gegen ein durch eine öffentliche Stelle geleistetes Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung einer öffentlichen Stelle im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist und der eine sachbezogene Information zum Gegenstand hat, die der Aufklärung der Öffentlichkeit über staatliches Handeln oder Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung dient. Keine sachbezogenen Informationen im Sinne von Satz 1 sind Inhalte, die geeignet oder darauf ausgerichtet sind, inhaltlich das Ergebnis einer Wahl oder einer Volksabstimmung, das Abstimmungsverhalten oder einen Rechtssetzungsprozess zu beeinflussen.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

14. Medienplattform jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder Telemedien im Sinne des Satz 1 dienen. Keine Medienplattformen in diesem Sinne sind

a) Angebote, die analog über eine Kabelanlage verbreitet werden,

b) das Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1, welches im Schwerpunkt in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder von Unternehmen, deren Programme ihm nach § 62 zuzurechnen sind, steht; Inhalte aus nach § 59 Abs. 4 aufgenommenen Fensterprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des § 65 sowie Verknüpfungen mit Angeboten Dritter, soweit diese eigenständig abgrenzbar sind und den Schwerpunkt des Gesamtangebots nicht verändern, sind unschädlich,

15. Benutzeroberfläche ein Telemedium in seiner Gesamtheit, das ungeachtet weiterer Nutzungselemente eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen vermittelt, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 dienen, ermöglicht. Benutzeroberflächen sind insbesondere

a) Angebots- oder Programmübersichten einer Medienplattform,

b) Angebots- oder Programmübersichten, die nicht zugleich Teil einer Medienplattform sind,

c) visuelle oder akustische Präsentationen auch gerätegebundener Medienplattformen, sofern sie, die Funktion nach Satz 1 erfüllen,

16. Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionell

verantwortete Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese aus Sicht des Nutzers zu substituieren oder zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen

16a. KI-Informationssystem ein Telemedium, das unabhängig vom Grad seiner Individualisierung beim konkreten Einsatz für einen grundsätzlich unbestimmten Nutzerkreis bestimmt ist und auch auf der Grundlage journalistisch-redaktionell gestalteter und verantworteter Angebote Dritter für den jeweiligen Nutzer individualisiert und automatisiert neue Inhalte zur Verfügung stellt.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

19. Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote oder Inhalte einer Medienplattform trägt,

20. Anbieter einer Benutzeroberfläche, wer über die Gestaltung der Übersicht abschließend entscheidet. Als Anbieter gilt auch, wer die Benutzeroberfläche entwickelt oder zum Zweck des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages nach § 1 Abs. 1 einführt,

21a. Anbieter eines KI-Informationssystems, wer ein solches herstellt, in den Markt bringt oder zur Nutzung bereitstellt,

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(4) Journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote sind Rundfunk oder Telemedien, die die Informationen nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) angeben können; unabhängig davon, ob die entsprechenden Erklärungen tatsächlich abgegeben worden sind.

(5) journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote sind Rundfunk und Telemedien, bei denen es sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach um journalistisch-redaktionelle verantwortete Angebote handelt.

(6) Soweit ein Angebot die Voraussetzungen mehrerer der in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, sind die entsprechenden Vorschriften nebeneinander auf die entsprechenden Angebotsteile anwendbar.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 2 Begriffsbestimmungen (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Begriffsbestimmungen werden unter anderem bei Werbung, staatlicher Informationsarbeit, Medienintermediären und KI-Informationssystemen verändert.

Wen es betreffen kann: Werbe- und Medienanbieter, Plattformen und KI-Informationsdienste.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Die Reichweite neuer Kategorien entscheidet darüber, wer später konkreten Pflichten unterliegt.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Klarstellung, dass jeder bezahlte Inhalt Werbung ist. Erreichung des regulatorischen Ziels, grundsätzlich jede Form entgeltlich platzierter Inhalte zu erfassen.

Der Begriff der Wirtschaftswerbung wird neu eingeführt.

Der Begriff der staatlichen Informationsarbeit wird neu eingeführt. Staatliche Informationsarbeit ist keine Werbung.

Die Erfordernisse der Sachbezogenheit der Information und deren Geeignetheit, zur Aufklärung der Öffentlichkeit über staatliches Handeln oder Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung zu dienen, schließt die Nutzung adäquater, zielgruppengeeigneter Gestaltungsmittel nicht aus.

Satz 2 meint Inhalte, bei denen es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie zielgerichtet und unmittelbar eine konkrete Wahl beeinflussen sollen.

Der Begriff „Volksabstimmung“ dient als Oberbegriff für Instrumente der direkten Demokratie.

Angesichts der Marktentwicklung sollte eine Flexibilisierung der Privilegierung von Mediatheken der Rundfunkveranstalter mit Blick darauf erfolgen, dass Ergänzungen des Mediatheken-Angebots durch Drittangebote, die den Schwerpunkt und Grundcharakter der Mediathek nicht verändern, unschädlich sind.

Mögliche Kriterien können sein:

Nutzerperspektive

Quantität

Kosten zw. Eigen- und Drittinhalten

Redaktionelle Anpassung („steht“ statt „stehen“).

Durch „Gesamtheit“ und „ungeachtet weiterer Nutzungselemente“ wird klargestellt, dass die Eigenschaft einer Benutzeroberfläche nicht verloren geht, wenn die Benutzeroberfläche neben der Vermittlung von Angeboten und Inhalten auch andere Angebote bereithält wie bspw. angeschlossene App Stores.

Vor dem Hintergrund der geplanten Einführung einer neuen Telemedien-Kategorie (siehe Nr. 16a) ist eine weitere Konturierung der Definition des Medienintermediärs erforderlich. Insbesondere im Hinblick auf KI-generierte Zusammenfassungen entstehen sonst Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob es sich noch um eine „Präsentation“ der Angebote Dritter i.S.e. Medienintermediärs handelt (vgl. Erwägungen zu § 77c Abs. 1 Nr. 3 MStV neu). Diese sind mit Blick auf angebotsspezifische Regelungen sowie Rechtssicherheit zu vermeiden. Dabei ist maßgeblich auf den objektivierten Empfängerhorizont abzustellen.

Das Kriterium der „Substituierung“ würde insbesondere dann (noch) nicht vorliegen, wenn die Vermittlung der Angebote Dritter weiterhin im Vordergrund stehen, etwa wenn lediglich eine kurze Vorschau auf einen verlinkten Inhalt gegeben wird („Snippets“). Werden demgegenüber die Drittangebote nicht oder nur nachrangig angegeben, steht der „neue“ eigene Inhalt des Anbieters im Vordergrund, der damit die höchstens noch als Quellen angegebenen Angebote Dritter substituiert. In diesem Fall sind nicht die Intermediärsregelungen, sondern die Vorschriften für die neue Kategorie (KI-Informationssysteme, siehe Nr. 16a) einschlägig.

Vorgeschlagen wird die Einführung einer neuen Telemedien-Kategorie, um insbesondere KI-Angebote umfassend regulatorisch erfassen zu können (zur weiteren Begründung vgl. Abschnitt V).

Das Erfordernis „neuer“ Inhalte dient der Abgrenzung zu einem „bloßen“ Intermediär, der lediglich Inhalte Dritter vermittelt.

Von vollständig eigenen (Telemedien-)Inhalten unterscheiden sich KI-Informationssysteme dadurch, dass ihnen im Input durchaus Inhalte Dritter zugrunde liegen, wie dies insbesondere bei der Beantwortung (tages-)aktueller Fragen der Fall sein dürfte.

Weitere Beispiele zur Abgrenzung der Dienstekategorie im Hinblick auf das Erfordernis der „neuen Inhalte“ sind z.B. Zusammenfassungen, Umformulierungen oder Übersetzungen.

Bislang nicht weiter verfolgt wurde der Ansatz, im Rahmen der Definition stärker auf den Begriff des „KI-Systems“ im Sinne von Art. 3 Nr.1 Verordnung (EU) 2024/1689 Bezug zu nehmen („KI–System“ (ist) ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können). Die Definition nach Nr. 16a würde dann lauten: „KI-Informationssystem (ist) ein KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689, das unabhängig vom Grad seiner Individualisierung beim konkreten Einsatz …“

Einbezogen sind auch Einzelinhalte aus Angeboten, die in der Medienplattform zur Verfügung gestellt werden.

Anbieter kann neben dem Gerätehersteller auch der Softwareentwickler sein. Die Verantwortlichkeit liegt damit sowohl bei dem, der die Benutzeroberfläche entgeltlich oder unentgeltliche erstmalig zum Vertrieb oder zur Benutzung bereitstellt oder in sonstiger Weise Verantwortung trägt, in dem er unmittelbar über die Gestaltung entscheidet. Die Regelung lehnt dabei auch an den Hersteller i.S.d. § 4 Produkthaftungsgesetzes an.

Hier erfolgt die Definition des Anbieters eines KI-Informationssystems.

Die Vorschrift führt erstmals eine staatsvertragliche Begriffsbestimmung für journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote ein.

Ziel ist es, einen mediengattungsübergreifenden Bezugspunkt zu schaffen, der nicht wie bisher allein an der bloßen Anmutung („journalistisch-redaktionell gestaltet“) anknüpft und einer den Regelungszielen gerecht werdenden funktionalen Einordnung und Absicherung/Privilegierung im Rahmen bestehender medienrechtlicher Regelungen, insb. im Bereich der Plattform- und Intermediärsregulierung dient.

Die gewählte Definition umfasst sowohl Rundfunk als auch Telemedien („Angebote“), sofern diese regelmäßig nach journalistischen Grundsätzen erstellt werden und vor allem eine erkennbare redaktionelle Verantwortung besteht.

Die Vorschrift knüpft ausdrücklich an die Anforderungen des Artikels 18 Abs. 1 des European Media Freedom Act an. Dadurch wird sichergestellt, dass die nationale Begriffsbestimmung mit den europarechtlichen Schutzmechanismen für Medienanbieter kompatibel ist und im Gleichlauf steht.

Die Definition stellt dadurch zudem auf vollständig von den konkreten Inhalten losgelöste, vor allem formelle Anforderungen ab, die auch jenseits der „klassischen“ Mediengattungen Anwendung finden können (z.B. bei YouTube-Kanälen, Podcasts o.ä.).

Sie führt kein Zulassungs- oder Registrierungsregime für journalistische Angebote ein. Daher soll der medienrechtliche Schutz auch nicht erst dann greifen bzw. nicht davon abhängig sein, ob ein Medienanbieter die Erklärungen nach Art. 18 EMFA gegenüber den „sehr großen Online-Plattformen“ auch tatsächlich abgegeben hat – auch wenn zu erwarten ist, dass dies ein Großteil der Anbieter tun wird. Auch eine den Status konstituierende Prüfung ist nicht vorgesehen. (ggf. könnte zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Anbieter/Veranstalter aber die Möglichkeit einer Bescheinigung, entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 geschaffen werden).

Die Unterscheidung zwischen „journalistisch-redaktionell verantworteten Angebote“ (siehe zuvor) und „journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten – dient dazu, eine einheitliche Differenzierung zwischen solchen Regelungen zu ermöglichen, welche bereits bei einem entsprechenden äußeren Erscheinungsbild zum Schutz der Rezipienten greifen sollen und anderen, die zum Schutz der Angebote gelten sollen, wenn Angebote regelmäßig nach journalistischen Grundsätzen erstellt werden und eine erkennbare redaktionelle Verantwortung besteht.

Der hier angeführte Definitionsvorschlag bezieht sich bewusst ausschließlich auf das Element der „Gestaltung“, um das hergebrachte Verständnis eines journalistisch-redaktionellen Angebots nicht zu beeinflussen, welches als solches durch die neuen Regelungen nicht berührt wäre.

Klarstellung, um der zunehmenden Komplexität und mehrfachen Nutzbarkeit digitaler Angebote Rechnung zu tragen.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 9–29); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden