DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 2 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)
7. Werbung jeder Inhalt außer staatlicher Informationsarbeit, der gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Wirtschaftswerbung ist Werbung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen dient, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen dient, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Werbung ist insbesondere auch Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung; § 8 Abs. 9 S. 2 und 3 und § 22 Abs. 1 S. 3 bleiben unberührt.
(7a) staatliche Informationsarbeit jeder Inhalt, der gegen ein durch eine öffentliche Stelle geleistetes Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung einer öffentlichen Stelle im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist und der eine sachbezogene Information zum Gegenstand hat, die der Aufklärung der Öffentlichkeit über staatliches Handeln oder Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung dient. Keine sachbezogenen Informationen im Sinne von Satz 1 sind Inhalte, die geeignet oder darauf ausgerichtet sind, inhaltlich das Ergebnis einer Wahl oder einer Volksabstimmung, das Abstimmungsverhalten oder einen Rechtssetzungsprozess zu beeinflussen.
14. Medienplattform jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder Telemedien im Sinne des Satz 1 dienen. Keine Medienplattformen in diesem Sinne sind
a) Angebote, die analog über eine Kabelanlage verbreitet werden,
b) das Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1, welches ausschließlich im Schwerpunkt in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 oder von Unternehmen, deren Programme ihm nach § 62 zuzurechnen sind, stehen steht; Inhalte aus nach § 59 Abs. 4 aufgenommenen Fensterprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des § 65 sowie Verknüpfungen mit Angeboten Dritter, soweit diese eigenständig abgrenzbar sind und den Schwerpunkt des Gesamtangebots nicht verändern, sind unschädlich,
15. Benutzeroberfläche ein Telemedium in seiner Gesamtheit, das ungeachtet weiterer Nutzungselemente eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen vermittelt, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 dienen, ermöglicht. Benutzeroberflächen sind insbesondere
a) Angebots- oder Programmübersichten einer Medienplattform,
b) Angebots- oder Programmübersichten, die nicht zugleich Teil einer Medienplattform sind,
c) visuelle oder akustische Präsentationen auch gerätegebundener Medienplattformen, sofern sie, die Funktion nach Satz 1 erfüllen,
16. Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle
verantwortete Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese aus Sicht des Nutzers zu substituieren oder zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen
16a. KI-Informationssystem ein Telemedium, das unabhängig vom Grad seiner Individualisierung beim konkreten Einsatz für einen grundsätzlich unbestimmten Nutzerkreis bestimmt ist und auch auf der Grundlage journalistisch-redaktionell gestalteter und verantworteter Angebote Dritter für den jeweiligen Nutzer individualisiert und automatisiert neue Inhalte zur Verfügung stellt.
19. Anbieter einer Medienplattform, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote oder Inhalte einer Medienplattform trägt,
20. Anbieter einer Benutzeroberfläche, wer über die Gestaltung der Übersicht abschließend entscheidet. Als Anbieter gilt auch, wer die Benutzeroberfläche entwickelt oder zum Zweck des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages nach § 1 Abs. 1 einführt,
21a. Anbieter eines KI-Informationssystems, wer ein solches herstellt, in den Markt bringt oder zur Nutzung bereitstellt,
(4) Journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote sind Rundfunk oder Telemedien, die die Informationen nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) angeben können; unabhängig davon, ob die entsprechenden Erklärungen tatsächlich abgegeben worden sind.
(5) journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote sind Rundfunk und Telemedien, bei denen es sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach um journalistisch-redaktionelle verantwortete Angebote handelt.
(6) Soweit ein Angebot die Voraussetzungen mehrerer der in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, sind die entsprechenden Vorschriften nebeneinander auf die entsprechenden Angebotsteile anwendbar.