DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 112 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige digitale Rundfunkübertragungs- und –verbreitungstechniken und
[2. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk, einschließlich Kooperationen untereinander sowie mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
3. Förderung lokaler und regionaler Informationsangebote privater lokaler und regionaler Rundfunkveranstalter und rundfunkähnlicher Telemedienanbieter, soweit dies zur Sicherung der lokalen oder regionalen Medienvielfalt erforderlich ist.]
4. und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.