§ 112 Finanzierung besonderer Aufgaben

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 112 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,

2. die Förderung offener Kanäle.

Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

1. Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige digitale Rundfunkübertragungs- und –verbreitungstechniken und

[2. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk, einschließlich Kooperationen untereinander sowie mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

3. Förderung lokaler und regionaler Informationsangebote privater lokaler und regionaler Rundfunkveranstalter und rundfunkähnlicher Telemedienanbieter, soweit dies zur Sicherung der lokalen oder regionalen Medienvielfalt erforderlich ist.]

4. und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 112 Finanzierung besonderer Aufgaben (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift betrifft die Finanzierung besonderer Aufgaben der Landesmedienanstalten.

Mögliche Betroffene: Medienanstalten und mittelbar betroffene beitrags- beziehungsweise abgabenfinanzierte Strukturen.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Nachvollziehbarkeit und Zweckbindung der Finanzierung.

Fundstelle: MSTV § 112; Tabelle 2, Zeilen 349-350. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 112 Finanzierung besonderer Aufgaben (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 112

Finanzierung besonderer Aufgaben

(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,

2. die Förderung offener Kanäle.

Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

1. Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige digitale Rundfunkübertragungs- und –verbreitungstechniken und

[2. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk, einschließlich Kooperationen untereinander sowie mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

3. Förderung lokaler und regionaler Informationsangebote privater lokaler und regionaler Rundfunkveranstalter und rundfunkähnlicher Telemedienanbieter, soweit dies zur Sicherung der lokalen oder regionalen Medienvielfalt erforderlich ist.]

4. Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 112 Finanzierung besonderer Aufgaben (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Ergänzungen in Satz 2 Nr. 1 erfolgen zur Klarstellung und sollen die bisherige Förderungsmöglichkeit auf Rundfunkverbreitungstechniken erweitern

Die Ergänzung in Satz 2 Nr. 2 dient der Klarstellung, dass auch die Zusammenarbeit mehrerer lokaler Veranstalter untereinander sowie Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gefördert werden können.

Die Ergänzungen in Satz 2 Nr.3: sollen den Ländern die Möglichkeit eröffnen, durch Landesrecht eine, noch näher zu regelnde, Förderung lokaler und regionaler Angebote privater Rundfunkveranstalter vornehmen zu können.

Ziel der Regelung ist insbesondere nicht die allgemeine Finanzierung („Regionalfenster“) privater Medienunternehmen, sondern ausdrücklich nur die Sicherung und Stärkung der lokalen und regionalen Medienvielfalt. Die Förderungen knüpfen auch nicht an einzelne Inhalte, redaktionelle Bewertungen oder Meinungen an.

Satz 2 Nr. 4 stellt eine redaktionelle Änderung dar; aufgrund des Einschubs zu 3. wird aus dem früheren 3. das neue 4.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 349–350); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden