§ 105a Grundsätze der Zusammenarbeit, Federführungsprinzip

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

[§ 105a
Grundsätze der Zusammenarbeit, Federführungsprinzip

(1) Die Landesmedienanstalten arbeiten bei der Erfüllung gemeinsamer oder gleichgelagerter Aufgaben, insbesondere im administrativen und technischen Bereich, zusammen. Dies umfasst auch die Nutzung gemeinsamer sachlicher, technischer und personeller Kapazitäten. Sie prüfen regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit.

(2) Sie organisieren ihre Zusammenarbeit grundsätzlich durch die Festlegung einer für einen nach Absatz 1 identifizierten Bereich leitend und koordinierend verantwortlichen Landesanstalt. Die jeweils federführende Landesmedienanstalt nimmt den von ihr verantworteten Aufgabenbereich selbständig wahr und ist hierfür zentrale Ansprechpartnerin. Hierzu beschließen sie gemeinsam über die Bereiche und die Grundsätze der Zusammenarbeit untereinander.

(3) Die Landesmedienanstalten unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen gemeinsame digitale Verwaltungsstruktur. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt bei der nutzenden Stelle; die Möglichkeit einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(4) Eine Pflicht zur Zusammenarbeit besteht im Einzelfall dann nicht, sofern

1. die gesetzliche Aufgabenstellung der beteiligten Landesmedienanstalt gefährdet würde, oder

2. eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ergeben hat, dass keine langfristige Kosteneffizienz zu erwarten ist.]

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 105a Grundsätze der Zusammenarbeit, Federführungsprinzip (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Neuer beziehungsweise geänderter Ansatz für die Zusammenarbeit und das Federführungsprinzip in der Medienaufsicht.

Mögliche Betroffene: Landesmedienanstalten und Anbieter mit länderübergreifenden Sachverhalten.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Nachvollziehbarer Entscheidungsweg und einheitliche Rechtsanwendung.

Fundstelle: MSTV § 105a; Tabelle 2, Zeilen 311-315. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 105a Grundsätze der Zusammenarbeit, Federführungsprinzip (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

[§ 105a
Grundsätze der Zusammenarbeit, Federführungsprinzip

(1) Die Landesmedienanstalten arbeiten bei der Erfüllung gemeinsamer oder gleichgelagerter Aufgaben, insbesondere im administrativen und technischen Bereich, zusammen. Dies umfasst auch die Nutzung gemeinsamer sachlicher, technischer und personeller Kapazitäten. Sie prüfen regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit.

(2) Sie organisieren ihre Zusammenarbeit grundsätzlich durch die Festlegung einer für einen nach Absatz 1 identifizierten Bereich leitend und koordinierend verantwortlichen Landesanstalt. Die jeweils federführende Landesmedienanstalt nimmt den von ihr verantworteten Aufgabenbereich selbständig wahr und ist hierfür zentrale Ansprechpartnerin. Hierzu beschließen sie gemeinsam über die Bereiche und die Grundsätze der Zusammenarbeit untereinander.

(3) Die Landesmedienanstalten unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen gemeinsame digitale Verwaltungsstruktur. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt bei der nutzenden Stelle; die Möglichkeit einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(4) Eine Pflicht zur Zusammenarbeit besteht im Einzelfall dann nicht, sofern

1. die gesetzliche Aufgabenstellung der beteiligten Landesmedienanstalt gefährdet würde, oder

2. eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ergeben hat, dass keine langfristige Kosteneffizienz zu erwarten ist.]

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 105a Grundsätze der Zusammenarbeit, Federführungsprinzip (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Neuer beziehungsweise geänderter Ansatz für die Zusammenarbeit und das Federführungsprinzip in der Medienaufsicht.

Wen es betreffen kann: Landesmedienanstalten und Anbieter mit länderübergreifenden Sachverhalten.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Nachvollziehbarer Entscheidungsweg und einheitliche Rechtsanwendung.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Absatz 1 regelt den allgemeinen Grundsatz, welcher die LMA zur Zusammenarbeit in dafür geeigneten Bereichen und zur regelmäßigen Prüfung auf Aktualität anhält. Dieser Grundsatz versteht sich als Handlungsmaxime für grundsätzlich alle Bereiche der Tätigkeiten der LMA, soweit sie ohnehin im Verbund erfolgen oder Vergleichbarkeiten aufweisen. Der Fokus liegt hier vor allem auf dem technischen und administrativen Bereich, um so Synergieeffekte nutzbar zu machen und Kosteneffizienzen zu heben. Die sich ungeachtet der sonstigen Regelungen des MStV insbesondere nach dem jeweiligen Landesrecht konkretisierte institutionelle Eigenständigkeit der einzelnen LMA soll darüber hinaus gewahrt bleiben.

Ferner werden die LMA mit Satz 3 verpflichtet, ihre Zusammenarbeit regelmäßig zu überprüfen. Die Maßgabe „regelmäßig“ soll die LMA dazu anhalten, die Prüfung ihrer Zusammenarbeit als dauerhaften Prozess zu verstehen. Zur Vermeidung unnötiger Bürokratie ist an diesen Überprüfungsprozess keine gesonderte Berichtspflicht geknüpft. Einblicke in sich verändernde Möglichkeiten und ggf. auch Grenzen einer vertieften Zusammenarbeit bleiben so jedoch v.a. im Sinne der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Fokus.

Regelung zur Festlegung eines Federführers innerhalb der LMA und deren grundsätzlichen Befugnisse.

Absatz 2 regelt den Grundsatz der dezentralen Organisationsstruktur für alle Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1. Die Festlegung einer einzelnen federführenden LMA (analog zu den Landesrundfunkanstalten ein „Einer für Alle“-Prinzip) sichert klare Entscheidungswege. Flexibilität und Selbstorganisation der LMA fördern bzw. unterstützen auch gesetzgeberisch eine auszubauende „Kultur der Zusammenarbeit“.

Zugleich sollen Mehrfachstrukturen vermieden werden, das Federführerprinzip grundsätzlich als bevorzugtes „Mittel der Wahl“ angesehen werden. Für den Fall, dass sich die Anstalten gegen eine Federführung entscheiden oder hierzu keine Verständigung erzielen, bleibt es dennoch bei der grundlegenden Verpflichtung zur Zusammenarbeit.

Mit Satz 2 wird geregelt, dass die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit zuvor zu vereinbaren und auch die Bereiche der Zusammenarbeit gemeinsam festzulegen sind.

Absatz 3 enthält eine spezielle Regelung zur Förderung der Digitalisierung im „Verbund“ der LMA. Dies könnte auch in einem gesonderten Paragrafen geregelt werden.

Absatz 4 bestimmt die Grenzen der Zusammenarbeitsverpflichtung. Ausgehend von der Regelvermutung des Absatzes 1 für eine Pflicht zur Zusammenarbeit handelt es sich um Ausnahmetatbestände, die gleichwohl für jede Form der Kooperationsobliegenheit gelten.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 311–315); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Zusammenhänge zu automatisierten Prüfungen, Befugnissen der Medienaufsicht und Datenschutz: Medienaufsicht im DMStV: Automatisierte Prüfungen und Datenschutz.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden