DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 9 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)
(2) Mit Ausnahme bei der Übertragung von Sportveranstaltungen darf die Zahl der pro Monat einzeln gesendeten Spots die Zahl der pro Monat gebündelt gesendeten Spots nicht überwiegen müssen die Ausnahme bleiben. Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte von Rechteinhabern verletzen.