§ 9 Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 9 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(2) Mit Ausnahme bei der Übertragung von Sportveranstaltungen darf die Zahl der pro Monat einzeln gesendeten Spots die Zahl der pro Monat gebündelt gesendeten Spots nicht überwiegen müssen die Ausnahme bleiben. Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte von Rechteinhabern verletzen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 9 Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorgaben zu einzeln ausgestrahlten Fernsehwerbespots werden neu gefasst.

Mögliche Betroffene: Fernsehveranstalter und Werbekunden.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Nachvollziehbarkeit der zulässigen Werbeverteilung und Einhaltung europäischer Vorgaben.

Fundstelle: MSTV § 9; Tabelle 2, Zeilen 43-46. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 9 Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 9

Einfügung von Rundfunkwerbung
und Teleshopping

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(2) Mit Ausnahme bei der Übertragung von Sportveranstaltungen darf die Zahl der pro Monat einzeln gesendeten Spots die Zahl der pro Monat gebündelt gesendeten Spots nicht überwiegen Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte von Rechteinhabern verletzen.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 9 Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorgaben zu einzeln ausgestrahlten Fernsehwerbespots werden neu gefasst.

Wen es betreffen kann: Fernsehveranstalter und Werbekunden.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Nachvollziehbarkeit der zulässigen Werbeverteilung und Einhaltung europäischer Vorgaben.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

„Ausnahme“ ist im Sinne eines zahlenmäßig geringeren Falls zu verstehen. Die Referenzgröße stellt die Zahl der pro Monat gesendeten Spots dar.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 43–46); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden