§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 6 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.

(4a) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von dieser Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf passt die Jugendschutzanforderungen an Werbung und Teleshopping an.

Mögliche Betroffene: Werbetreibende und Anbieter, die Inhalte an Minderjährige richten.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Abgrenzung zwischen kommerzieller Kommunikation und zulässigen allgemeinen Angeboten.

Fundstelle: JMSTV § 6; Tabelle 3, Zeilen 19-23. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 6

Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.

(4a) Werbung, bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen dieser Kinder oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf passt die Jugendschutzanforderungen an Werbung und Teleshopping an.

Wen es betreffen kann: Werbetreibende und Anbieter, die Inhalte an Minderjährige richten.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Abgrenzung zwischen kommerzieller Kommunikation und zulässigen allgemeinen Angeboten.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Anpassung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Darstellen insbes.im Rahmen von Social Media (sog. Family Influencing). Siehe hierzu auch Studie des HBI „Darstellung von Babys und Kleinkindern in monetarisierten Social-Media-Profilen“ (abrufbar: ).

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 19–23); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden