§ 14 Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 14

Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt unberührt.

Die KJM Der RJM dient der Einbindung von besonderer Fachkunde in den Bereichen Jugendmedienschutz und Medienkompetenz. Er besteht aus 10 zehn Sachverständigen. Hiervon werden entsandt

1. fünf Mitglieder aus dem Kreis der Angehörigen der Landesmedienanstalten, die durch die DK im Einvernehmen benannt werden,

2. zwei Mitglieder mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet des technischen Jugendmedienschutzes, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,

3. ein Vertreter von jugendschutz.net

4. zwei Mitglieder, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen benannt werden.

Die für den Jugendschutz zuständige oberste Bundesbehörde benennt ein beratendes Mitglied. Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt ein nach Satz 2 Nr. 1 entsandtes Mitglied.

(4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.

(5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen.

(6) Die Entscheidung über die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ist innerhalb von 14 Tagen zu treffen und dem Antragsteller mitzuteilen. Für das Bestätigungsverfahren kann ein Einzelprüfer bestellt werden.

(7) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 58 des Medienstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(8) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 14 Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf sieht organisatorische Vorgaben für einen Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz vor.

Mögliche Betroffene: Länder, Aufsichtseinrichtungen und Mitglieder einschlägiger Gremien.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Unabhängigkeit, Fachkompetenz und demokratische Legitimation der Gremienstruktur.

Fundstelle: JMSTV § 14; Tabelle 3, Zeilen 49-57. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 14 Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 14

Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz

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Der RJM dient der Einbindung von besonderer Fachkunde in den Bereichen Jugendmedienschutz und Medienkompetenz. Er besteht aus zehn Sachverständigen. Hiervon werden entsandt

1. fünf Mitglieder aus dem Kreis der Angehörigen der Landesmedienanstalten, die durch die DK im Einvernehmen benannt werden,

2. zwei Mitglieder mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet des technischen Jugendmedienschutzes, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,

3. ein Vertreter von jugendschutz.net

4. zwei Mitglieder, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen benannt werden.

Die für den Jugendschutz zuständige oberste Bundesbehörde benennt ein beratendes Mitglied. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 14 Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

§ 14 ist damit eine reine Organisationsnorm in Parallelität und Ergänzung zu § 104a MStV n. F. Für die DK bzw. die dort für den JMStV zuständige(n) Beschlusskammer(n) sind bereits alle übrigen notwendigen organisatorischen Regelung in § 104a MStV aufgenommen worden.

Die Streichung erfolgt, da der Absatz nun in § 13 JMStV n. F. aufgeht.

Gutachtenaufträge für nicht-gutachterliche Aufgaben sollen durch § 105 Abs. 3 MStV n. F. abgedeckt werden.

Für die DK bzw. die dort für den JMStV zuständige(n) Beschlusskammer(n) befinden sich die erforderlichen Organisationsregelungen in § 104a MStV, sodass hier keine Ergänzungen zu machen sind.

Durch die Aufnahme eines Vertreters von jugendschutz.net wird die Zusammenarbeit mit dem Rat gestärkt und die Kompetenz von jugendschutz.net insbesondere in den Bereichen sexualisierte Gewalt und neue Gefährdungsphänomene in die Arbeit des Rates eingebracht.

Absatz 4 geht in § 104a Abs. 6 MStV n. F. auf.

Absatz 5 wird durch die Regelungen zum Beschlusskammersystem ersetzt (vgl. § 104a Abs. 3 MStV n. F. und § 107 MStV n. F.).

Absatz 6 wird aus systematischen Gründen nach § 17 JMStV n. F. verschoben.

Absatz 7 geht in § 104a Abs. 7 MStV n. F. auf.

Absatz 8 geht in § 104a Abs. 4 MStV n. F. auf.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 49–57); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden