§ 104a Organisation der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten (neu)

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 104a

Organisation der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten (neu)

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 104 Abs. 1 bestehen die gemeinsamen Räte und Konferenzen der Landesmedienanstalten (gemeinsame Gremien).

Als gemeinsame Konferenzen bestehen

1. die Direktorenkonferenz (DK),

2. die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) und

3. die Gesamtkonferenz (GK).

Als gemeinsame Räte bestehen

1. der Rat für Konzentrationsermittlung und Medienökonomie (RKM) und

2. der Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz (RJM).

Weitere gemeinsame Gremien bestehen nicht. Soweit nach diesem Staatsvertrag oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag keine abschließenden Regelungen bestehen, bleibt das Recht der Landesmedienanstalten zur gemeinsamen Regelung und Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere durch Verträge, gemeinsame Richtlinien und Satzungen sowie Geschäftsordnungen der jeweiligen gemeinsamen Gremien, unberührt.

(2) Die Konferenzen setzen sich wie folgt zusammen:

1. die DK aus den jeweiligen durch Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten,

2. die GVK aus den jeweiligen Vorsitzenden des plural besetzten Beschlussgremiums der Landesmedienanstalten,

3. die GK aus den Mitgliedern nach Nummer 1 und 2.

Eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den jeweiligen ständigen Vertreter zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der Konferenzen ist unentgeltlich. Die DK wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden; zwei auf einander folgende Amtszeiten des gesetzlichen Vertreters derselben Landesmedienanstalt sind ausgeschlossen.

(3) Die DK bildet zur Prüfung und Entscheidung der Einzelfälle, die sich aus den ihr als Organ nach § 104 Abs. 2 staatsvertraglich zugewiesenen Aufsichtsaufgaben ergeben, Beschlusskammern. Diese bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständige Mitglieder sowie einem Vertreter der im jeweiligen Einzelfall zuständigen Landesmedienanstalt, sofern diese nicht schon über eines der ständigen Mitglieder vertreten ist. Mindestens ein ständiges Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 müssen die Beschlusskammern alle der DK staatsvertraglich zugewiesenen Aufsichtsaufgaben abdecken. Näheres, insbesondere zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Beschlusskammern zum Besetzungsverfahren, zu Vertretungsregelungen sowie zum Wechsel der Vorsitze, legt die DK in ihrer Geschäftsordnung fest.

(4) Die Mitglieder der Räte werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied aus, wird entsprechend der für die Erstberufung geltenden Regelungen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer berufen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus den Angehörigen der Landesmedienanstalten gewählt. Die Mitglieder der Räte haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Sofern sie nicht als Vertreter einer öffentlichen Stelle benannt wurden, haben sie ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei der Benennung der Mitglieder ist auf eine geschlechterparitätische Besetzung hinzuwirken.

(5) Der RKM dient der Einbindung von besonderer Fachkunde in den Bereichen Medienkonzentrationsrecht und Medienökonomie. Er besteht aus

1. fünf Sachverständigen aus dem Kreis der Angehörigen der Landesmedienanstalten und

2. fünf nicht den Landesmedienanstalten angehörenden Sachverständigen aus den Bereichen Medienrecht, Wirtschaftsrecht und Medienökonomie.

Mindestens zwei Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Die DK beruft Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 im Einvernehmen und wählt die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 mit Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(6) Den Räten und den Beschlusskammern nicht angehören dürfen Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in beiden Räten ist unzulässig.

(7) Die Landesmedienanstalten bilden für die Organe nach Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Geschäftsstelle.

(87) Soweit die Mitglieder der gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 handeln, sind sie an Weisungen nicht gebunden; dies gilt nicht für die Beschlusskammern und für die Räte berufene Angehörigen der Landesmedienanstalten im Verhältnis zum gesetzlichen Vertreter ihrer Landesmedienanstalt. Für im Rahmen ihrer Organtätigkeit nach § 104 Abs. 2 Satz 2 zur Kenntnis gelangten Informationen gilt § 58 auch im Verhältnis zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(98) Soweit die gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 tätig werden und staatsvertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist, fassen sie Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit in den Räten entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Sitzungen können als Videoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende. Einzelheiten legen die Landesmedienanstalten im Einvernehmen fest. Beschlüsse nach Satz 1 sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von dem jeweiligen gemeinsamen Gremium gesetzten Fristen zu vollziehen. Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

(9) Soweit die gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 tätig werden stehen ihnen auch die Verfahrensrechte nach den §§ 55 und 56 § 103i zu.

(10) Für Amtshandlungen, die aufgrund von Entscheidungen gemeinsamer Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 ergehen, werden von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang erhoben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

(11) Die gemeinsamen Gremien arbeiten bei Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauensvoll und mit der gebotenen Rücksichtnahme unter Achtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen. Sie stellen sich insbesondere die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der jeweils anderen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(1012) Die Landesmedienanstalten stellen den gemeinsamen Gremien die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung und bilden für die gemeinsamen Gremien eine gemeinsame Geschäftsstelle. Die gemeinsamen Gremien erstellen jeweils einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für die gemeinsamen Gremien werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

(11) Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

(12) Den Organen nach Absatz 2 Satz 1 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 55 und 56 zu.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 104a Organisation der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten (neu) (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift verändert Organisation und Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten.

Mögliche Betroffene: Landesmedienanstalten und ihre Entscheidungsgremien.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Institutionelle Unabhängigkeit, Transparenz und klare Verantwortlichkeit von Entscheidungen.

Fundstelle: MSTV § 104a; Tabelle 2, Zeilen 288-303. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 104a Organisation der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten (neu) (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 104a

Organisation der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten (neu)

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 104 Abs. 1 bestehen die gemeinsamen Räte und Konferenzen der Landesmedienanstalten (gemeinsame Gremien).

Als gemeinsame Konferenzen bestehen

1. die Direktorenkonferenz (DK),

2. die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) und

3. die Gesamtkonferenz (GK).

Als gemeinsame Räte bestehen

1. der Rat für Konzentrationsermittlung und Medienökonomie (RKM) und

2. der Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz (RJM).

Weitere gemeinsame Gremien bestehen nicht. Soweit nach diesem Staatsvertrag oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag keine abschließenden Regelungen bestehen, bleibt das Recht der Landesmedienanstalten zur gemeinsamen Regelung und Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere durch Verträge, gemeinsame Richtlinien und Satzungen sowie Geschäftsordnungen der jeweiligen gemeinsamen Gremien, unberührt.

(2) Die Konferenzen setzen sich wie folgt zusammen:

1. die DK aus den jeweiligen durch Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten,

2. die GVK aus den jeweiligen Vorsitzenden des plural besetzten Beschlussgremiums der Landesmedienanstalten,

3. die GK aus den Mitgliedern nach Nummer 1 und 2.

Eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den jeweiligen ständigen Vertreter zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der Konferenzen ist unentgeltlich. Die DK wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden; zwei auf einander folgende Amtszeiten des gesetzlichen Vertreters derselben Landesmedienanstalt sind ausgeschlossen.

(3) Die DK bildet zur Prüfung und Entscheidung der Einzelfälle, die sich aus den ihr als Organ nach § 104 Abs. 2 staatsvertraglich zugewiesenen Aufsichtsaufgaben ergeben, Beschlusskammern. Diese bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständige Mitglieder sowie einem Vertreter der im jeweiligen Einzelfall zuständigen Landesmedienanstalt, sofern diese nicht schon über eines der ständigen Mitglieder vertreten ist. Mindestens ein ständiges Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 müssen die Beschlusskammern alle der DK staatsvertraglich zugewiesenen Aufsichtsaufgaben abdecken. Näheres, insbesondere zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Beschlusskammern zum Besetzungsverfahren, zu Vertretungsregelungen sowie zum Wechsel der Vorsitze, legt die DK in ihrer Geschäftsordnung fest.

(4) Die Mitglieder der Räte werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied aus, wird entsprechend der für die Erstberufung geltenden Regelungen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer berufen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus den Angehörigen der Landesmedienanstalten gewählt. Die Mitglieder der Räte haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Sofern sie nicht als Vertreter einer öffentlichen Stelle benannt wurden, haben sie ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei der Benennung der Mitglieder ist auf eine geschlechterparitätische Besetzung hinzuwirken.

(5) Der RKM dient der Einbindung von besonderer Fachkunde in den Bereichen Medienkonzentrationsrecht und Medienökonomie. Er besteht aus

1. fünf Sachverständigen aus dem Kreis der Angehörigen der Landesmedienanstalten und

2. fünf nicht den Landesmedienanstalten angehörenden Sachverständigen aus den Bereichen Medienrecht, Wirtschaftsrecht und Medienökonomie.

Mindestens zwei Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Die DK beruft Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 im Einvernehmen und wählt die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 mit Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(6) Den Räten und den Beschlusskammern nicht angehören dürfen Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in beiden Räten ist unzulässig.

(7) Soweit die Mitglieder der gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 handeln, sind sie an Weisungen nicht gebunden; dies gilt nicht für die Beschlusskammern und für die Räte berufene Angehörigen der Landesmedienanstalten im Verhältnis zum gesetzlichen Vertreter ihrer Landesmedienanstalt. Für im Rahmen ihrer Organtätigkeit nach § 104 Abs. 2 Satz 2 zur Kenntnis gelangten Informationen gilt § 58 auch im Verhältnis zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(8) Soweit die gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 tätig werden und staatsvertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist, fassen sie Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit in den Räten entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Sitzungen können als Videoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende. Einzelheiten legen die Landesmedienanstalten im Einvernehmen fest. Beschlüsse nach Satz 1 sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von dem jeweiligen gemeinsamen Gremium gesetzten Fristen zu vollziehen. Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

(9) Soweit die gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 tätig werden stehen ihnen auch die Verfahrensrechte nach den §§ 55 und § 103i zu.

(10) Für Amtshandlungen, die aufgrund von Entscheidungen gemeinsamer Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 ergehen, werden von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang erhoben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

(11) Die gemeinsamen Gremien arbeiten bei Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauensvoll und mit der gebotenen Rücksichtnahme unter Achtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen. Sie stellen sich insbesondere die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der jeweils anderen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(12) Die Landesmedienanstalten stellen den gemeinsamen Gremien die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung und bilden für die gemeinsamen Gremien eine gemeinsame Geschäftsstelle. Die gemeinsamen Gremien erstellen jeweils einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für die gemeinsamen Gremien werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 104a Organisation der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten (neu) (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift verändert Organisation und Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten.

Wen es betreffen kann: Landesmedienanstalten und ihre Entscheidungsgremien.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Institutionelle Unabhängigkeit, Transparenz und klare Verantwortlichkeit von Entscheidungen.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die gemeinsamen Gremien werden gesetzlich abschließend festgeschrieben. Dies hat auch zur Folge, dass die GK einzubeziehen ist, obwohl sie (wie bisher) keine staatsvertraglichen Aufgaben der bundesweiten Medienaufsicht wahrnimmt. Die Gestaltungsfreiheit der Landesmedienanstalt für deren Aufgabenbereich bleibt mangels Regelung jedoch weiterhin unberührt.

Die Neustrukturierung betrifft vor allem die DK, die gesetzlichen Aufgaben der ZAK und mit Blick auf Einzelfallentscheidungen auch von der KEK und der KJM erhält (vgl. § 105 MStV n. F. und § 16 JMStV n. F.). Die KEK und die KJM werden im Übrigen zur RKM und RJM als Expertenräte weiterentwickelt. Die Struktur und der Aufgabenbereich der GVK bleibt damit durch hiesige Regelungen ebenfalls nahezu unberührt.

Satz 3 stellt klar, dass keine weiteren gemeinsamen Gremien durch die LMA bzw. innerhalb der ALM eingerichtet werden dürfen. Dies betrifft aber damit grundsätzlich nicht Untergliederungen innerhalb der gemeinsamen Gremien (Arbeitskreise und -gruppen, Ausschüsse, Beauftragte etc.). Maßgebliche Grenze ist insoweit das Vorliegen abschließender Regelungen in den Staatsverträgen (vgl. Satz 4) Die ALM ist selbst kein Gremium, sondern bildet lediglich den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit.

Satz 4 stellt klar, dass die Selbstverwaltung im Übrigen unberührt bleibt, insbesondere betrifft dies die Ausgestaltungsbefugnis etwa durch das ALM-Statut oder durch die Geschäftsordnungen der jeweiligen Gremien. Dies ist als allgemeiner Grundsatz den nachfolgenden Regelungen bewusst vorgeschaltet.

Die Regelung fasst insbesondere den § 104 Abs. 3 und Abs. 4 MStV a. F. zusammen. Ergänzend wird nun die GK mit einbezogen (s. o. zu Abs. 2).

Mit dem Ausschluss von zwei aufeinander folgenden Amtszeiten des Vorsitzenden der DK kann eine gewisse Rotation bewirkt werden, ohne eine verpflichtende Rotation zwischen allen Direktorinnen und Direktoren gesetzlich festlegen zu müssen. Auf Grund von § 104a Abs. 1 S. 4 MStV n. F. können die LMA die nähere Ausgestaltung gerade selbst festlegen. Die Regelungen für den Vorsitz der DK gelten aber gerade nicht für die übrigen nach Satz 1 genannten Konferenzen.

Die Ausgestaltung der Einzelheiten bleibt der DK im Rahmen ihrer Geschäftsordnungsbefugnis überlassen (s. auch Abs. 1 S. 4).

Die DK soll insbesondere über die Verteilung der Zuständigkeiten der Beschlusskammern selbst entscheiden können, um effiziente Zusammenschnitte zu gewährleisten und etwa auf Veränderungen in Fallzahlen oder Schwerpunkte reagieren zu können. Gewährleistet muss nur sein, dass alle der DK nach § 105 Abs. 1 sowie dem JMStV zugewiesenen Aufgaben bei der entsprechenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Kammern berücksichtigt werden.

Auch Besetzungsverfahren kann durch die LMA selbst bestimmt werden. Möglich ist dabei etwa auch auf bestehende Regelungen zur Besetzung der Prüfausschüssen zurückzugreifen. Die Besetzung kann dabei gerade nicht nur aus dem Kreis der DK-Mitglieder selbst erfolgen, sondern auch aus dem Kreis anderer (fachkundiger) Personen, die den Landesmedienanstalten als Mitarbeiter angehören.

Die DK soll insbesondere auch angemessene Regelung für den Wechsel des Vorsitzes in ihrer Geschäftsordnung regeln. Möglich wäre es etwa ein Rotationsprinzip innerhalb der Kammern einzuführen. Es ist ein angemessener Interessensausgleich zu finden zwischen dem Erhalt von Wissen und Erfahrung einerseits und der Verhinderung von Machtkonzentration andererseits. Auf gesetzliche Vorgaben wird insoweit erst einmal verzichtet.

Dies ist eine allgemeine Organisationsregelungen für Räte. Die Besetzung des RKM findet sich in Absatz 5 und für die RJM in § 14 JMStV.

Satz 2 regelt die Nachbesetzung nach Ausscheiden eines Mitgliedes. Auf die Benennung weiterer stellvertretender Mitglieder kann verzichtet werden, da in den Räten gerade keine Einzelfallentscheidungen getroffen werden und somit keine Eilbedürftigkeit besteht.

Satz 3 bewirkt auch eine Stimmenmehrheit der LMA bei Stimmengleichheit. Durch den Vorsitz wird weiterhin sichergestellt, dass die LMA ihren maßgeblichen Einfluss bewahren. Dies erscheint aufgrund der Aufgabenbereiche der Räte auch notwendig, da mit diesen teils erheblich Einfluss auf die Ausgestaltung der Medienaufsicht genommen werden kann (etwa hinsichtlich der Gestaltung von konkretisierenden Satzungen und Richtlinien).

Satz 5 begrenzt den Vergütungsanspruch auf externe Mitglieder des Rates, die keiner öffentlichen Stelle (wie LMA, Vertreter der Bunds- und Landesbehörden und jugendschutz.net) angehören. Aufwendungen und Auslagen sind nach Satz 4 wie bisher grundsätzlich ersatzfähig.

Satz 1 beschreibt dabei die besondere Fachkunde, die im RKM bestehen soll und insoweit sowohl die Grundlage für den Auftrag zur fachlichen Beratung und Unterstützung nach § 105 Absatz 3 MStV n. F. bildet, als auch für die spezifischen ihnen zugewiesenen Aufgaben der Medienaufsicht nach § 105 Abs. 4 S. 2 MStV n. F.

Im Vergleich zur KEK soll der RKM weniger Mitglieder enthalten. Dies begründet sich dadurch, dass Einzelfallentscheidungen, welche vorher durch die KEK getroffen wurden, nunmehr durch Beschlusskammern erfolgen. Der RKM soll insbesondere ein besonders fachkundiges beratendes Gremium für die DK und Beschlusskammern sein (vgl. § 105 Abs. 3 MStV n. F.). Die Komplexität des neuen Aufgabenkreises und die weitgehenden neuen Möglichkeiten der Einbeziehung als beratendes Gremium verlangen aber weiterhin eine ausreichend große Besetzung. Mit zehn Mitgliedern besteht ein Gleichklang zur RJM (vgl. § 14 JMStV n. F.).

Die Regelung zur einvernehmlichen Benennung der Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1 erfolgt im Gleichklang mit dem RJM (für Mitglieder aus der LMA in der KJM ist dies nach bisher geltendem Recht schon so) und erhöht die Legitimation. Die notwendige Mehrheit für Wahl von Mitgliedern nach Satz 2 Nummer 2 entspricht der „Standard-Mehrheit“ nach § 9 Abs. 1 ALM-Statut.

Der neu aufgenommene Bereich „Medienökonomie“ wird auch durch die Besetzung mit Sachverständigen nach Satz 1 Nummer 2 abgebildet.

Satz 1 entspricht der Inkompatibilitätsregelung aus den bisherigen § 14 Abs. 4 JMStV und § 104 Abs. 5 S. 5 MStV. Diese wird nun für die neuen Räte zentral abgebildet und bezieht konsequenterweise nun auch die DK und ihre Beschlusskammern ein, sofern nicht ohnehin schon entsprechende Regelungen der Landesmediengesetze Anwendung finden (v. a. für die Vertreter der LMA). Die Regelung dient der Umsetzung des Gebots der Staatsferne und der Vermeidung von Interessenskonflikten. Die Inkompatibilität in Bezug auf Anbieter von Telemedien entspricht der bisherigen Regelung in Bezug auf die KJM (bei der KEK waren nach § 104 Abs. 5 S. 3 MStV a. F. bisher nur Medienplattformen einbezogen).

Satz 2 passt die Regelung des bisherigen § 104 Abs. 6 MStV an die neue Struktur an. Zeitgleiche Mitgliedschaft in der DK und den Räten ist dagegen grds. möglich, ggf. aber im Sinne einer effektiven Arbeitsteilung nicht zweckmäßig, insbesondere im Verhältnis eines Rates und der entsprechend fachlich zuständigen Beschlusskammer (z. B. RKM und eine für das MKR zuständige Beschlusskammer).

Der bisherige § 104 Abs. 7 MStV geht in § 104a Abs. 12 MStV n. F. auf.

Satz 1 übernimmt die bisherigen Regelungen zur Weisungsfreiheit. Der zweite Halbsatz stellt insoweit klar, dass die Weisungsfreiheit nicht zugunsten der einfachen Mitarbeiter der Landesmedienanstalten, die als Mitglieder in die Beschlusskammern entsendet werden, im Verhältnis zu dem DK-Mitglied aus ihrer Landesmedienanstalt gilt, sondern lediglich extern.

Satz 2 setzt § 104 Abs. 8 S. 3 MStV a. F. sowie § 14 Abs. 7 S. 2 JMStV a. F. fort. Auf eine wortgleiche Übernahme des § 104 Abs. 8 S. 2 MStV a. F. wurde verzichtet, da die gemeinsamen Gremien bereits unmittelbar nach § 58 MStV zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Durch hiesige Regelungen werden die anderen Organe der Landesmedienanstalten Dritten nach § 58 MStV gleichgestellt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt damit auch weiterhin nicht im Verhältnis der gemeinsamen Gremien untereinander.

Satz 1 legt weiterhin grundsätzlich das Mehrheitsprinzip für die Beschlussfassungen fest, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, beispielsweise in Bezug auf die Beschlusskammern nach § 107 MStV n. F.

Satz 3 enthält die Klarstellung, dass solche Beschlussfassungen auch in digitalen bzw. hybriden Sitzungen möglich sind. Damit besteht die Möglichkeit auch im Bereich der nach diesem Staatsvertrag den gemeinsamen Gremien zugewiesenen Aufsichtsaufgaben der gemeinsamen Gremien die dafür geltenden Regelung intern (ALM-Statut, Geschäfts- und Verfahrensordnung o. ä.) näher auszugestalten.

Im Übrigen werden hinsichtlich der Beschlussfassung keine Veränderungen vorgenommen. Insbesondere bleibt es in Fortführung des Prinzips der dezentralen Zuständigkeit auch bei der Bindungswirkung der Beschlüsse gegenüber der zuständigen LMA.

Satz 10 enthält aus Transparenzgründen eine Veröffentlichungspflicht für Grundsatzentscheidungen, wobei ein Ermessen der LMA besteht, wenn es um Interessen Dritter (z. B. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) geht.

Verschiebung aus § 104 Abs. 12 aus systematischen Gründen. Der Verweis auf § 103i MStV n. F. berücksichtigt die Verschiebung des ehemaligen § 56 MStV in das neue MKR im neuen Abschnitt.

Verschiebung aus§ 104 Abs. 11 aus systematischen Gründen. Im Übrigen nur eine klarstellende Anpassung.

Es handelt sich um eine neu aufgenommene (klarstellende) Regelung zur Geltung des Grundsatzes der Organtreue in Bezug auf die gemeinsamen Gremien. Gerade der in Satz 2 bezeichnete Austausch von Informationen und Unterlagen kann aufgrund der Trennung von Einzelfallentscheidungen und sonstigen Aufgaben relevant werden, etwa weil mehrere fachlich zuständige Gremien bestehen (z. B. RKM und die für das MKR zuständige Beschlusskammer).

Die Bildung einer gemeinsamen Geschäftsstelle entspricht dem bisherigen § 104 Abs. 7 MStV und wird aus systematischen Gründen in diesen Absatz verschoben. Die Finanzierung umfasst auch Bereiche außerhalb der Zuweisung staatsvertraglicher Aufgaben.

Verschoben in Abs. 10.

Verschoben in Abs. 9.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 288–303); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Zusammenhänge zu automatisierten Prüfungen, Befugnissen der Medienaufsicht und Datenschutz: Medienaufsicht im DMStV: Automatisierte Prüfungen und Datenschutz.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden