DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 104a
Organisation der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten (neu)
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 104 Abs. 1 bestehen die gemeinsamen Räte und Konferenzen der Landesmedienanstalten (gemeinsame Gremien).
Als gemeinsame Konferenzen bestehen
1. die Direktorenkonferenz (DK),
2. die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) und
3. die Gesamtkonferenz (GK).
Als gemeinsame Räte bestehen
1. der Rat für Konzentrationsermittlung und Medienökonomie (RKM) und
2. der Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz (RJM).
Weitere gemeinsame Gremien bestehen nicht. Soweit nach diesem Staatsvertrag oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag keine abschließenden Regelungen bestehen, bleibt das Recht der Landesmedienanstalten zur gemeinsamen Regelung und Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere durch Verträge, gemeinsame Richtlinien und Satzungen sowie Geschäftsordnungen der jeweiligen gemeinsamen Gremien, unberührt.
(2) Die Konferenzen setzen sich wie folgt zusammen:
1. die DK aus den jeweiligen durch Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten,
2. die GVK aus den jeweiligen Vorsitzenden des plural besetzten Beschlussgremiums der Landesmedienanstalten,
3. die GK aus den Mitgliedern nach Nummer 1 und 2.
Eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den jeweiligen ständigen Vertreter zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der Konferenzen ist unentgeltlich. Die DK wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden; zwei auf einander folgende Amtszeiten des gesetzlichen Vertreters derselben Landesmedienanstalt sind ausgeschlossen.
(3) Die DK bildet zur Prüfung und Entscheidung der Einzelfälle, die sich aus den ihr als Organ nach § 104 Abs. 2 staatsvertraglich zugewiesenen Aufsichtsaufgaben ergeben, Beschlusskammern. Diese bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständige Mitglieder sowie einem Vertreter der im jeweiligen Einzelfall zuständigen Landesmedienanstalt, sofern diese nicht schon über eines der ständigen Mitglieder vertreten ist. Mindestens ein ständiges Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 müssen die Beschlusskammern alle der DK staatsvertraglich zugewiesenen Aufsichtsaufgaben abdecken. Näheres, insbesondere zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Beschlusskammern zum Besetzungsverfahren, zu Vertretungsregelungen sowie zum Wechsel der Vorsitze, legt die DK in ihrer Geschäftsordnung fest.
(4) Die Mitglieder der Räte werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied aus, wird entsprechend der für die Erstberufung geltenden Regelungen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer berufen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus den Angehörigen der Landesmedienanstalten gewählt. Die Mitglieder der Räte haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Sofern sie nicht als Vertreter einer öffentlichen Stelle benannt wurden, haben sie ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei der Benennung der Mitglieder ist auf eine geschlechterparitätische Besetzung hinzuwirken.
(5) Der RKM dient der Einbindung von besonderer Fachkunde in den Bereichen Medienkonzentrationsrecht und Medienökonomie. Er besteht aus
1. fünf Sachverständigen aus dem Kreis der Angehörigen der Landesmedienanstalten und
2. fünf nicht den Landesmedienanstalten angehörenden Sachverständigen aus den Bereichen Medienrecht, Wirtschaftsrecht und Medienökonomie.
Mindestens zwei Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Die DK beruft Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 im Einvernehmen und wählt die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 mit Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder.
(6) Den Räten und den Beschlusskammern nicht angehören dürfen Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in beiden Räten ist unzulässig.
(7) Die Landesmedienanstalten bilden für die Organe nach Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Geschäftsstelle.
(87) Soweit die Mitglieder der gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 handeln, sind sie an Weisungen nicht gebunden; dies gilt nicht für die Beschlusskammern und für die Räte berufene Angehörigen der Landesmedienanstalten im Verhältnis zum gesetzlichen Vertreter ihrer Landesmedienanstalt. Für im Rahmen ihrer Organtätigkeit nach § 104 Abs. 2 Satz 2 zur Kenntnis gelangten Informationen gilt § 58 auch im Verhältnis zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(98) Soweit die gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 tätig werden und staatsvertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist, fassen sie Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit in den Räten entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Sitzungen können als Videoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende. Einzelheiten legen die Landesmedienanstalten im Einvernehmen fest. Beschlüsse nach Satz 1 sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von dem jeweiligen gemeinsamen Gremium gesetzten Fristen zu vollziehen. Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.
(9) Soweit die gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 tätig werden stehen ihnen auch die Verfahrensrechte nach den §§ 55 und 56 § 103i zu.
(10) Für Amtshandlungen, die aufgrund von Entscheidungen gemeinsamer Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 ergehen, werden von den Verfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang erhoben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(11) Die gemeinsamen Gremien arbeiten bei Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauensvoll und mit der gebotenen Rücksichtnahme unter Achtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen. Sie stellen sich insbesondere die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der jeweils anderen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(1012) Die Landesmedienanstalten stellen den gemeinsamen Gremien die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung und bilden für die gemeinsamen Gremien eine gemeinsame Geschäftsstelle. Die gemeinsamen Gremien erstellen jeweils einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für die gemeinsamen Gremien werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(11) Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(12) Den Organen nach Absatz 2 Satz 1 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 55 und 56 zu.