§ 1 Anwendungsbereich

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 1 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

Anpassungen

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien und Presse in Deutschland.

(8) Abweichend von Absatz 7 gelten für Medienintermediäre, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und KI-Informationssysteme die besonderen Bestimmungen des 2. bis 4. Unterabschnitts des V. Abschnitts sowie die §§ 17 Satz 2 und 3, 79 Abs. 3, 92a, 109 und 115, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Medienintermediäre, Medienplattformen oder Benutzeroberflächen und KI-Informationssysteme sind dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. Für die Zwecke der §§ 97 bis 99 gilt dieser Staatsvertrag für Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind; im Übrigen gilt Satz 1.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 1 Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf ergänzt den Anwendungsbereich um KI-Informationssysteme und konkretisiert die Anwendung auf grenzüberschreitende Angebote.

Mögliche Betroffene: KI-Informationsdienste und andere digital vermittelte Angebote mit Deutschlandbezug.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Vereinbarkeit eines marktortbezogenen Zugriffs mit EU-Recht und dem Herkunftslandprinzip.

Fundstelle: MSTV § 1; Tabelle 2, Zeilen 1-8. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 1 Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Anpassungen

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

I. Abschnitt
Anwendungsbereich,

Begriffsbestimmungen

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien und Presse in Deutschland.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(7) Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind. Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen.

(8) Abweichend von Absatz 7 gelten für Medienintermediäre, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und KI-Informationssysteme die besonderen Bestimmungen des 2. bis 4. Unterabschnitts des V. Abschnitts sowie die §§ 17 Satz 2 und 3, 79 Abs. 3, 92a, 109 und 115, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Medienintermediäre, Medienplattformen oder Benutzeroberflächen und KI-Informationssysteme sind dann als zur Nutzung in Deutschland bestimmt anzusehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. Für die Zwecke der §§ 97 bis 99 gilt dieser Staatsvertrag für Video-Sharing-Dienste im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind; im Übrigen gilt Satz 1.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 1 Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf ergänzt den Anwendungsbereich um KI-Informationssysteme und konkretisiert die Anwendung auf grenzüberschreitende Angebote.

Wen es betreffen kann: KI-Informationsdienste und andere digital vermittelte Angebote mit Deutschlandbezug.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Vereinbarkeit eines marktortbezogenen Zugriffs mit EU-Recht und dem Herkunftslandprinzip.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Anmerkung

Änderungen bereits durch DMStV Teil 1

Anpassung von § 1 Abs. 8 MStV (Marktortprinzip für KI-Informationssysteme)

Bußgeld-Tatbestände werden ausdrücklich mit in die Vorschrift einbezogen, da das Analogieverbot für Ordnungswidrigkeiten diese sonst möglicherweise für ausländische Anbieter ausschließt.

Um einen Gleichlauf zwischen Telemedien, KI-Informationssystemen, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären bezüglich der Geltung der verfassungsmäßigen Ordnung zu erreichen, wird § 17 Satz 2 und 3 (sowie die entsprechenden Vorschriften in §§ 79 Abs. 3 und 92a) in den § 1 Absatz 8 aufgenommen, um das Marktortprinzip auch insoweit zur Geltung zu bringen.

Für die neu generierten Inhalte auf KI-Informationssystemen gem. §§ 77a ff. kommen die Regelungen in § 17 Satz 2 und 3 direkt zur Anwendung. Das Marktortprinzip wird über den neu aufgenommenen Verweis in § 1 Abs. 8 auf diese Vorschriften zur Anwendung gebracht, um auch Anbieter außerhalb von Deutschland zu erfassen. Eine Regelung etwa in § 77b wie in § 79 Abs. 3 bedarf es daher nicht.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 1–8); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden