§ 103a Anwendungsbereich und Schutzziele

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

VIa. Abschnitt

Vorherrschende Meinungsmacht, Zusammenschlusskontrolle

§ 103a

Anwendungsbereich und Schutzziele

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden Anwendung auf private Anbieter, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte geschäftsmäßig anbieten, verbreiten oder zugänglich machen.

(2) Zur Sicherung einer freien und umfassenden Meinungsbildung sowie des Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit im Sinne des Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 darf kein Anbieter im Sinne des Absatz 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorherrschende Meinungsmacht erlangen. Vorherrschende Meinungsmacht liegt vor, wenn ein Anbieter aufgrund seiner Stellung die Vielfalt der Mediendienste und Medienangebote, die freie und individuelle und öffentliche Meinungsbildung oder die redaktionelle Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern erheblich beeinträchtigen kann.

(3) Ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt im Sinne dieses Abschnitts ist ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 22 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2024/1083, an dem mindestens ein Anbieter im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist.

(4) Die Landesmedienanstalten erlassen auf Vorschlag des RKM gemeinsame Satzungen und Richtlinien zur Konkretisierung der Bestimmungen dieses Abschnitts.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 103a Anwendungsbereich und Schutzziele (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift beschreibt Anwendungsbereich und Schutzziele der neuen mediengattungsübergreifenden Konzentrationskontrolle.

Mögliche Betroffene: Medienunternehmen und digitale Dienste mit erheblichem Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Bestimmung relevanter Meinungs- und Wirtschaftsmärkte.

Fundstelle: MSTV § 103a; Tabelle 2, Zeilen 241-246. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 103a Anwendungsbereich und Schutzziele (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

VIa. Abschnitt

Vorherrschende Meinungsmacht, Zusammenschlusskontrolle

§ 103a

Anwendungsbereich und Schutzziele

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden Anwendung auf private Anbieter, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte geschäftsmäßig anbieten, verbreiten oder zugänglich machen.

(2) Zur Sicherung einer freien und umfassenden Meinungsbildung sowie des Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit im Sinne des Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 darf kein Anbieter im Sinne des Absatz 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorherrschende Meinungsmacht erlangen. Vorherrschende Meinungsmacht liegt vor, wenn ein Anbieter aufgrund seiner Stellung die Vielfalt der Mediendienste und Medienangebote, die freie und individuelle und öffentliche Meinungsbildung oder die redaktionelle Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern erheblich beeinträchtigen kann.

(3) Ein Zusammenschluss auf dem Medienmarkt im Sinne dieses Abschnitts ist ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 22 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2024/1083, an dem mindestens ein Anbieter im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist.

(4) Die Landesmedienanstalten erlassen auf Vorschlag des RKM gemeinsame Satzungen und Richtlinien zur Konkretisierung der Bestimmungen dieses Abschnitts.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 103a Anwendungsbereich und Schutzziele (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift beschreibt Anwendungsbereich und Schutzziele der neuen mediengattungsübergreifenden Konzentrationskontrolle.

Wen es betreffen kann: Medienunternehmen und digitale Dienste mit erheblichem Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Bestimmung relevanter Meinungs- und Wirtschaftsmärkte.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Wie werden Relevanz des Angebots, Meinungsmacht und wirtschaftliche Größe voneinander abgegrenzt?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Der neue VIa. Abschnitt vollzieht insgesamt einen Paradigmenwechsel von einem primär fernsehzentrierten zu einem medienübergreifenden, wirkungsorientierten Medienkonzentrationsrecht. Kern des Modells ist eine dreistufige Struktur:

1. Wirtschaftliche Vorprüfung: Werbe- und Vertriebserlöse dienen als objektivierbarer Indikator für Reichweite und Ressourcenmacht. Vorhandene gesetzliche Verpflichtungen werden dabei berücksichtigt.

2. Widerlegbare Vermutung: bei Erreichen der Schwellenwerte wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet; der Anbieter kann diese Vermutung insbesondere durch vorhandene Vielfaltssicherungsmaßnahmen widerlegen.

3. Flexible Abhilfe: Wird vorherrschende Meinungsmacht festgestellt, reicht das Instrumentarium von freiwilligen Verpflichtungszusagen und Angebotsmaßnahmen bis hin zu strukturellen Entflechtungsmaßnahmen.

Der Anwendungsbereich wird gegenüber einem primär fernsehbezogenen Medienkonzentrationsrecht auf sämtliche privaten Anbieter journalistisch-redaktionell gestalteter Inhalte erweitert. Erfasst werden damit insbesondere Anbieter aus den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Presse und Online sowie Anbieter, die Inhalte verbreiten oder für Nutzer zugänglich machen. Maßgeblich ist nicht mehr allein die Rolle als klassischer Mediendiensteanbieter, sondern die tatsächliche Möglichkeit, durch das Angebot, die Verbreitung oder den Zugang zu journalistischen Inhalten auf die Meinungsbildung einzuwirken.

Die Vorschrift bestimmt das zentrale Schutzziel des neuen Medienkonzentrationsrechts. Geschützt werden die freie und umfassende individuelle und öffentliche Meinungsbildung, der Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit. Zugleich wird Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 (European Media Freedom Act – EMFA) umgesetzt. Vorherrschende Meinungsmacht wird dabei funktional definiert: Entscheidend ist, ob die Stellung eines Anbieters geeignet ist, die Vielfalt von Mediendiensten und Medienangeboten oder die freie Meinungsbildung erheblich zu beeinträchtigen. Damit wird ein medienübergreifender und wirkungsbezogener Ansatz verfolgt, der auch Machtpositionen bei Zugang und Auffindbarkeit von Inhalten erfassen kann.

Die Konkretisierung des neuen Regelungsrahmens soll durch gemeinsame Satzungen und Richtlinien der Landesmedienanstalten erfolgen. Dadurch können insbesondere Verfahrensfragen, Berechnungsmethoden und praktische Anwendungsfragen einheitlich ausgestaltet und an die Entwicklung des Medienmarktes angepasst werden. Entsprechend der fortentwickelten Gremienstruktur fällt das Vorschlagsrecht hierfür dem RKM zu.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 241–246); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Hintergründe zur Medienkonzentration, Meinungsmacht und möglichen Maßnahmen: Medienkonzentration im DMStV: Meinungsmacht und Eingriffe.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden