DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 103e
Abhilfeverfahren
(1) Nach Feststellung vorherrschender Meinungsmacht erörtert die DK mit dem Anbieter geeignete Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Ziele des § 103a Abs. 2 und entlang der Kriterien des Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1083. Dabei kommen insbesondere die vielfaltssichernden Maßnahmen nach § 103f in Betracht. Bietet ein Anbieter an, Verpflichtungen einzugehen, die eine vorherrschende Meinungsmacht wirksam verhindern, kann die DK die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.
(2) Kommt binnen sechs Monaten keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich zwischen dem Anbieter und der DK vereinbarten Maßnahmen nicht oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt, legt die DK die durchzuführenden vielfaltssichernden Maßnahmen nach § 103f fest oder untersagt den Zusammenschluss. Die Entscheidung ist zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die DK bei konkreter, schwerwiegender Gefährdung der Ziele des § 103a Abs. 2 unverzüglich vielfaltssichernde Maßnahmen nach § 103f anordnen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
[(4) Ein Anbieter, der gemäß § 103b Umsatzerlöse von mehr als [zwölf Milliarden Euro] erzielt, ist verpflichtet, vielfaltsfördernde Maßnahmen nach § 103d Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 zu ergreifen.]