§ 103e Abhilfeverfahren

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 103e

Abhilfeverfahren

(1) Nach Feststellung vorherrschender Meinungsmacht erörtert die DK mit dem Anbieter geeignete Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Ziele des § 103a Abs. 2 und entlang der Kriterien des Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1083. Dabei kommen insbesondere die vielfaltssichernden Maßnahmen nach § 103f in Betracht. Bietet ein Anbieter an, Verpflichtungen einzugehen, die eine vorherrschende Meinungsmacht wirksam verhindern, kann die DK die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.

(2) Kommt binnen sechs Monaten keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich zwischen dem Anbieter und der DK vereinbarten Maßnahmen nicht oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt, legt die DK die durchzuführenden vielfaltssichernden Maßnahmen nach § 103f fest oder untersagt den Zusammenschluss. Die Entscheidung ist zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die DK bei konkreter, schwerwiegender Gefährdung der Ziele des § 103a Abs. 2 unverzüglich vielfaltssichernde Maßnahmen nach § 103f anordnen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

[(4) Ein Anbieter, der gemäß § 103b Umsatzerlöse von mehr als [zwölf Milliarden Euro] erzielt, ist verpflichtet, vielfaltsfördernde Maßnahmen nach § 103d Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 zu ergreifen.]

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 103e Abhilfeverfahren (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Das Abhilfeverfahren soll nach Feststellung problematischer Meinungsmacht geeignete Maßnahmen vorbereiten.

Mögliche Betroffene: Unternehmen im medienkonzentrationsrechtlichen Verfahren.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Beteiligung, Auswahl milderer Mittel und wirksamer Rechtsschutz.

Fundstelle: MSTV § 103e; Tabelle 2, Zeilen 262-266. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 103e Abhilfeverfahren (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 103e

Abhilfeverfahren

(1) Nach Feststellung vorherrschender Meinungsmacht erörtert die DK mit dem Anbieter geeignete Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Ziele des § 103a Abs. 2 und entlang der Kriterien des Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1083. Dabei kommen insbesondere die vielfaltssichernden Maßnahmen nach § 103f in Betracht. Bietet ein Anbieter an, Verpflichtungen einzugehen, die eine vorherrschende Meinungsmacht wirksam verhindern, kann die DK die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.

(2) Kommt binnen sechs Monaten keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich zwischen dem Anbieter und der DK vereinbarten Maßnahmen nicht oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt, legt die DK die durchzuführenden vielfaltssichernden Maßnahmen nach § 103f fest oder untersagt den Zusammenschluss. Die Entscheidung ist zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die DK bei konkreter, schwerwiegender Gefährdung der Ziele des § 103a Abs. 2 unverzüglich vielfaltssichernde Maßnahmen nach § 103f anordnen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

[(4) Ein Anbieter, der gemäß § 103b Umsatzerlöse von mehr als [zwölf Milliarden Euro] erzielt, ist verpflichtet, vielfaltsfördernde Maßnahmen nach § 103d Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 zu ergreifen.]

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 103e Abhilfeverfahren (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Das Abhilfeverfahren soll nach Feststellung problematischer Meinungsmacht geeignete Maßnahmen vorbereiten.

Wen es betreffen kann: Unternehmen im medienkonzentrationsrechtlichen Verfahren.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Beteiligung, Auswahl milderer Mittel und wirksamer Rechtsschutz.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Das Abhilfeverfahren folgt einem abgestuften und kooperativen Regulierungsansatz. Nach Feststellung vorherrschender Meinungsmacht sollen zunächst gemeinsam mit dem Anbieter geeignete Maßnahmen entwickelt werden. Dabei sind die Kriterien des Artikel 22 Abs. 2 EMFA maßgeblich.

Besondere Bedeutung haben freiwillige Verpflichtungszusagen. Die DK kann diese durch Verfügung verbindlich machen. Dadurch wird ein flexibles Instrument geschaffen, das auf die konkrete Geschäfts- und Marktstruktur des jeweiligen Anbieters zugeschnitten werden kann und zugleich rechtlich durchsetzbar ist.

Scheitert eine Einigung innerhalb von sechs Monaten oder werden vereinbarte Maßnahmen nicht angemessen umgesetzt, erhält die DK die Befugnis, verbindliche Maßnahmen festzulegen oder einen Zusammenschluss zu untersagen. Damit bleibt der kooperative Ansatz auf die Fälle beschränkt, in denen eine wirksame freiwillige Abhilfe tatsächlich erreichbar ist.

Die Vorschrift verbindet somit Flexibilität bei der Wahl der Maßnahmen mit einer klaren Letztentscheidungskompetenz der Aufsicht.

Bei einer konkreten und schwerwiegenden Gefährdung der geschützten Interessen kann die DK unmittelbar Maßnahmen anordnen. Die Vorschrift trägt damit Situationen Rechnung, in denen ein zunächst kooperatives Verfahren wegen der Dringlichkeit der Gefahrenlage nicht ausreicht.

[Für Anbieter mit besonders hohen Umsatzerlösen und damit besonders herausragender wirtschaftlicher und Meinungsmacht könnte eine zusätzliche, unmittelbar an die wirtschaftliche Größe anknüpfende Vielfaltssicherungsmaßnahme vorgesehen werden.]

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 262–266); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Hintergründe zur Medienkonzentration, Meinungsmacht und möglichen Maßnahmen: Medienkonzentration im DMStV: Meinungsmacht und Eingriffe.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden