Redaktionelle Kurzeinordnung
Worum es geht: Die Vorschrift sieht bestimmte Hinweise im Zusammenhang mit von KI-Informationssystemen präsentierten Inhalten vor.
Wen es betreffen kann: Anbieter von KI-Informationssystemen und Nutzer.
Offene Rechts- oder Praxisfrage: Verständlichkeit, konkrete Auslöseschwellen und technische Umsetzbarkeit von Hinweisen.
Rechtsstatus und Einordnung
Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.
Redaktionelle Prüffragen
Welche Transparenz- oder Kennzeichnungsvorgaben können ohne unverhältnismäßige Einschränkung der Informationsfreiheit durchgesetzt werden?
Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission
Der Hinweis auf bestimmte Inhalte soll eine bessere Auffindbarkeit und Nutzung journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote ermöglichen und dient somit der Vielfaltssicherung.
Anders als im Rahmen der Vorgaben für Benutzeroberflächen und Medienintermediäre kann im Hinblick auf KI-Informationssysteme jedoch nicht unmittelbar auf den zahlenmäßigen Anteil der präsentierten Drittinhalte abgestellt werden, weil diese im konkreten Output (z.B. KI-Zusammenfassung) gerade nicht mehr unmittelbar sichtbar sind.
Daher wird hier nicht an verwendete identifizierbare Einzelquellen angeknüpft, sondern ein Verweis auf weiterführende Angebote. Die Inhalte, auf die verwiesen wird, müssen den Grundsätzen der Vielfalt genügen. Inhalte aus dem Public-Value Pool gem. § 25a sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
§ 77e soll dann nicht gelten, wenn der Anbieter des KI-Informationssystems nachweist, dass die Umsetzung technisch nicht machbar oder zumutbar ist („angemessen zu berücksichtigen“).
Quellen und Textgrundlage
Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 182–183); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.
Weiterführende Themen
Weitere Hintergründe zur Einordnung von KI-Informationssystemen, Pflichten und Quellen-Transparenz: KI und DMStV: Pflichten, Verantwortung und Transparenz.