§ 77e Hinweise auf bestimmte Inhalte

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

[§ 77e

Hinweise auf bestimmte Inhalte

In den Bereichen Information (§ 2 Abs. 2 Nr. 25) und Bildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 26) haben Anbieter eines KI-Informationssystems zur Sicherung der Meinungsvielfalt weitergehende Hinweise zu Inhalten anzubieten, die den Grundsätzen der Vielfalt genügen müssen; dabei sind die Angebote nach § 25a angemessen zu berücksichtigen.]

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 77e Hinweise auf bestimmte Inhalte (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift sieht bestimmte Hinweise im Zusammenhang mit von KI-Informationssystemen präsentierten Inhalten vor.

Mögliche Betroffene: Anbieter von KI-Informationssystemen und Nutzer.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Verständlichkeit, konkrete Auslöseschwellen und technische Umsetzbarkeit von Hinweisen.

Fundstelle: MSTV § 77e; Tabelle 2, Zeilen 182-183. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 77e Hinweise auf bestimmte Inhalte (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

[§ 77e

Hinweise auf bestimmte Inhalte

In den Bereichen Information (§ 2 Abs. 2 Nr. 25) und Bildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 26) haben Anbieter eines KI-Informationssystems zur Sicherung der Meinungsvielfalt weitergehende Hinweise zu Inhalten anzubieten, die den Grundsätzen der Vielfalt genügen müssen; dabei sind die Angebote nach § 25a angemessen zu berücksichtigen.]

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 77e Hinweise auf bestimmte Inhalte (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift sieht bestimmte Hinweise im Zusammenhang mit von KI-Informationssystemen präsentierten Inhalten vor.

Wen es betreffen kann: Anbieter von KI-Informationssystemen und Nutzer.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Verständlichkeit, konkrete Auslöseschwellen und technische Umsetzbarkeit von Hinweisen.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Welche Transparenz- oder Kennzeichnungsvorgaben können ohne unverhältnismäßige Einschränkung der Informationsfreiheit durchgesetzt werden?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Der Hinweis auf bestimmte Inhalte soll eine bessere Auffindbarkeit und Nutzung journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote ermöglichen und dient somit der Vielfaltssicherung.

Anders als im Rahmen der Vorgaben für Benutzeroberflächen und Medienintermediäre kann im Hinblick auf KI-Informationssysteme jedoch nicht unmittelbar auf den zahlenmäßigen Anteil der präsentierten Drittinhalte abgestellt werden, weil diese im konkreten Output (z.B. KI-Zusammenfassung) gerade nicht mehr unmittelbar sichtbar sind.

Daher wird hier nicht an verwendete identifizierbare Einzelquellen angeknüpft, sondern ein Verweis auf weiterführende Angebote. Die Inhalte, auf die verwiesen wird, müssen den Grundsätzen der Vielfalt genügen. Inhalte aus dem Public-Value Pool gem. § 25a sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

§ 77e soll dann nicht gelten, wenn der Anbieter des KI-Informationssystems nachweist, dass die Umsetzung technisch nicht machbar oder zumutbar ist („angemessen zu berücksichtigen“).

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 182–183); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Weitere Hintergründe zur Einordnung von KI-Informationssystemen, Pflichten und Quellen-Transparenz: KI und DMStV: Pflichten, Verantwortung und Transparenz.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden